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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Februar 2021\n
ZK2 2020 65\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführer,
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\n \n \n betreffend
| \n Beschwerde (Kosten)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 30. September 2020, ZES 2020 306);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - a) Der Beschwerdeführer ist der Rechtsvertreter von B.________ in einem Eheschutzverfahren, welches vor dem Bezirksgericht Schwyz geführt wurde (Prozess ZES 2020 306) und derzeit am Kantonsgericht hängig ist (Verfahren ZK2 2020 33). Am 30. Juni 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aktendossiers ZES 2020 306, ZES 2020 228 sowie ZES 2020 213 zur Akteneinsicht zu und setzte ihm Frist bis zum 9. Juli 2020 an, um die Aktendossiers zu retournieren (Vi-act. 13). Diese Sendung wurde gemäss Sendungsinformation der Schweizerischen Post am 2. Juli 2020 zugestellt (Vi-act. 22, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer die Akten innert Frist nicht retourniert hatte, kontaktierte ihn die Vorinstanz am 15. Juli 2020 telefonisch, woraufhin der Beschwerdeführer mitteilte, er habe die Akten nicht erhalten und warte seit geraumer Zeit darauf. Gleichzeitig gab er an, er werde nach den Akten suchen und sich diesbezüglich wieder melden (Vi-act. 22, S. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist bis zum 24. Juli 2020 an, um die Aktendossiers zu retournieren (Vi-act. 23). Am 28. Juli 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er immer noch über die Akten sämtlicher Verfahren verfüge (Vi-act. 27). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese beiden Verfügungen nicht, weshalb die Vorinstanz am 12. und 13. August 2020 die drei Aktendossiers mit Hilfe der Akten des Rechtsvertreters der Gegenpartei weitgehend vollständig reproduzierte
\n (Vi-act. 31). Mit Verfügung vom 30. September 2020 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 500.00 für die Reproduzierung der Aktendossiers (angefochtene Verfügung). \n
\n b)
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben
\n (KG-act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe von Anfang an bestritten, die Akten der erwähnten Verfahren erhalten zu haben. Der Sendungsinformation der Post sei zu entnehmen, dass die Sendung des Bezirksgerichts vom 30. Juni 2020 einer Person namens C.________ zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine solche Person indes völlig unbekannt. Auch habe nie eine solche Person namens C.________ in der Kanzlei des Beschwerdeführers gearbeitet oder wäre berechtigt, Postsendungen für das Anwaltsbüro entgegenzunehmen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung kein Personal in der Kanzlei gewesen sei. Auf Nachfragen des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass es auch keine Mitarbeiter bei der Post D.________ oder E.________ gebe, die zufolge Covid-19 hätte selber unterschreiben können. Es sei überdies ohnehin nicht die Verpflichtung des Beschwerdeführers herauszufinden, wer diese Person mit Namen C.________ sein könnte. Es sei somit keinesfalls bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer die erwähnten Akten je zugestellt worden seien (KG-act. 1, S. 4). Die Vorinstanz führte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Oktober 2020 aus, das Bezirksgericht habe nie eigene Abklärungen über die effektive Zustellung der Akten anstellen können und müssen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich jemals zu den abhanden gekommenen Akten vernehmen zu lassen. Vor allem habe er die Verfügung vom 20. Juli 2020, welche die Androhung der Reproduktion auf Kosten des Beschwerdeführers enthalten habe, ignoriert, obwohl er ohne Weiteres hätte darauf hinweisen können, dass keine Person mit dem Namen C.________ in seiner Kanzlei arbeite. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung habe androhungsgemäss verfahren werden müssen, zumal sich keine weiteren Nachforschungen bei der Post aufgedrängt hätten (KG-act. 3).
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\n - a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (