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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 27. Juli 2021
\n ZK2 2020 67
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher D.________,
 
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betreffend
Eheschutz
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ZES 2019 329);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder G.________ und H.________ (Vi-KB 1). Die Parteien leben seit dem 26. Mai 2019 getrennt (angef. Verfügung, E. 1 und 3 S. 12 sowie Dispositiv-Ziffer 1). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen wird.
\n B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass nachfolgender vorsorglicher Massnahmen
\n (Vi-act. A/I):
\n […]
\n 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter G.________, für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Barunterhalt à Fr. 6'365.00 zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.
\n 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter H.________, für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Barunterhalt à Fr. 4'718.00 zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.
\n  Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter H.________, einen Betreuungsunterhalt à Fr. 5'787.00, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.
\n […]
\n 11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ehelichen Unterhalt im Umfange von monatlich insgesamt Fr. 13'927.00.00, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen. Fällt der Betreuungsunterhalt weg, sei der Gesuchsgegner im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin zusätzlich den Betrag von Fr. 5'787.00 als ehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
\n […]
\n 18. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners.
\n Im Verlauf des Verfahrens stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Duplik vom 14. Januar 2020 folgende Gegenbegehren (Vi-act. A/V):
\n […]
\n 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt von G.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:
\n Fr. 4'701.-
\n 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt von H.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:
\n Fr. 4'444.-
\n 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:
\n Fr. 3'857.-
\n  16. […]
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
\n Nach Abschluss des weiteren Verfahrens, in welchem die Parteien an der Verhandlung vom 16. Januar 2020 eine Teilvereinbarung schlossen, verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 7. Oktober 2020 was folgt:
\n […]
\n 4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 7'176.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 6'751.- pro Monat, wovon CHF 1'030.- als Betreuungsunterhalt.
\n  Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.
\n 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von H.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6'994.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4'699.- pro Monat, wovon CHF 1'030.- als Betreuungsunterhalt.
\n  Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für H.________ tatsächlich beziehen kann.
\n […]
\n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 10'669.- pro Monat und ab August 2021 CHF 12'104.- pro Monat zu bezahlen.
\n […]
\n 9. Die Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 werden zu 1/3 (CHF 1'000.00) der Gesuchstellerin und zu 2/3 (CHF 2'000.00) dem Gesuchsgegner auferlegt.
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  1. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit CHF 3'500.00 (inkl. MWSt.) zu entschädigen.
  2. \n
\n […]
\n C. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 Urteilsdispositiv (Kinderunterhalt) sei aufzuheben;
\n  a) stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2021 für die Auslagen der Kinder
\n  G.________ einen Barunterhalt von CHF 2'685 monatlich und
\n    einen Barunterhalt für H.________ von CHF 4'280 sowie
\n    einen Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3'910
\n   monatlich im Voraus zu leisten;
\n  b) weiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. August 2021 für die Auslagen der Kinder
\n  G.________ einen Barunterhalt von CHF 3'185 monatlich und
\n    einen Barunterhalt für H.________ von CHF 2'910 sowie
\n    einen Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 2'360
\n   monatlich im Voraus zu leisten;
\n 2. Ziff. 5 Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin) sei aufzuheben;
\n  stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 3'041 von 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021, anschliessend ab 1. August 2021 für die weitere Dauer der Trennung von CHF 4'252 zu verpflichten.
\n  Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine Kontokorrentschuld bei der I.________ GmbH mit einer monatlichen Tilgung von CHF 10'000 weiterhin abzubezahlen.
\n 3. Ziff. 9 Urteilsdispositiv sei aufzuheben; stattdessen sei zu erkennen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen seien.
\n 4. Ziff. 10 Urteilsdispositiv sei aufzuheben; stattdessen sei zu erkennen, dass gegenseitig fürs erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung geschuldet sei.
\n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.
\n In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsgegner, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung für den rückwirkenden Zeitraum vollständig und ab 1. November 2020 teilweise (im Umfang der Beträge, die über die anerkannten Unterhaltsbeträge hinausgehen) zu gewähren.
\n Mit Berufungsantwort vom 2. November 2020 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Instanzen zu Lasten des Gesuchsgegners, und beantragte, es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 6).
\n Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2020 wurde in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe vom 7. Oktober 2020 betreffend den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2020 aufgeschoben und im Übrigen abgewiesen (KG-act. 7).
\n Am 24. November 2020 liess sich der Gesuchsgegner zu den Noven in der Berufungsantwort der Gegenpartei vernehmen (KG-act. 9).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1. a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (