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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 3. März 2021
\n ZK2 2020 83
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. November 2020, ZEV 2020 59);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Im Rahmen ihres am 5. Oktober 2020 gegen C.________ anhängig gemachten Verfahrens betreffend „Anfechtung Mietkündigung/Erstreckung Mietverhältnis“ setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin am 7. Oktober 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis zum 28. Oktober 2020 an (Vi-act. E1). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (Vi-act. D1):
\n 1. Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei der Klägerin einstweilen abzunehmen und es sei der für das oben genannte Kündigungsschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA B.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
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\n 2. Ersatzweise ist der Kostenvorschuss für die Klage auf CHF 2'000 zu reduzieren sowie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angemessen zu erstrecken.
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\n 3.  Es sei mit weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren Kündigungsschutzverfahren zuzuwarten, bis über das vorliegende Gesuch entschieden ist.
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\n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
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\n b) Mit Verfügung vom 19. November 2020 (Vi-act. D2) wies der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositivziffer 1). Gerichtskosten erhob er nicht (Dispositivziffer 2). Gleichentags setzte er der Gesuchstellerin mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis am 4. Dezember 2020 an (Vi-act. E8). Weil die Gesuchstellerin mit der Leistung des Kostenvorschusses säumig blieb, ordnete der Einzelrichter am 7. Dezember 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis zum 18. Dezember 2020 (Vi-act. E12) an. Diese Frist verlängerte sich bis zum ersten Tag nach den Gerichtsferien (vgl. Vi-act. E13).
\n c) Am 17. Dezember 2020 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfügungen vom 19. November 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und 7. Dezember 2020 betreffend Kostenvorschuss Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Die oben genannten Verfügungen des Bezirksgerichts Wollerau sind aufzuheben.
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\n 2.  Der Klägerin ist unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie [ein] unentgeltlicher Rechtsbeistand − und zwar auch bereits für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren.
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\n 3. Ersatzweise ist der Kostenvorschuss für das betroffene Verfahren beim Bezirksgericht Höfe festzusetzen auf CHF 2'000.
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\n 4. Im Sinne eines Eilantrags und des vorläufigen Rechtsschutzes sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses der Klägerin einstweilen abzunehmen bzw. zu sistieren bis über das vorliegende Verfahren beim Kantonsgericht entschieden ist.
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\n 5.  Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ohne Anhörung der Beklagten zu führen.
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\n 6.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
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\n Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung vom 19. November 2020 das Anfechtungsobjekt. In dieser Verfügung befand der Erstrichter über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
\n d) Die Gesuchstellerin informierte das Kantongericht am 5. Februar 2021 telefonisch über den eventuellen baldigen Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache, womit das Beschwerdeverfahren obsolet würde. Sie erkundigte sich nach den allfälligen Kosten im Falle eines Rückzugs ihrer Beschwerde, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass reduzierte Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 anfallen würden (KG-act. 14). Das Bezirksgericht eröffnete dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2021, dass sich die Parteien im Verfahren ZEV 2020 59 betreffend Anfechtung Mietkündigung/Erstreckung Mietverhältnis verglichen hätten und das Verfahren daher infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben werde (KG-act. 15). Die Abschreibungsverfügung datiert ebenfalls vom 10. Februar 2021 (KG-act. 17/1). Die Verfahrensleitung teilte der Gesuchstellerin am 12. Februar 2021 unter Beilage des besagten Schreibens mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Gegenbemerkungen bis am 19. Februar 2021 (Eingang beim Kantonsgericht, nicht erstreckbare Frist) kostenpflichtig (Fr. 500.00) abgeschrieben werde
\n (KG-act. 16). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen.
\n 2. a) Gemäss