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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Juni 2021\n
ZK2 2020 8 und 9
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutzmassnahmen
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\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Januar 2020, ZES 2018 675);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
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\n - A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am ________. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn L.________ hervor. Am 4. Dezember 2018 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 ordnete der Einzelrichter superprovisorisch eine Grundbuchsperre für die Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Altendorf, an und wies im Übrigen die Anträge der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend Unterhalt ab (Vi-act. 3). Nachdem die Parteien sowie die KESB Ausserschwyz mehrere Eingaben eingereicht hatten (Gesuchstellerin: Vi-act. 4, 7, 18 und 19; Gesuchsteller: Vi-act. 9, 13 und 22; KESB Ausserschwyz: Vi-act. 11, 12 und 15) und die ursprünglich auf den 20. März 2019 angesetzte Verhandlung auf Gesuch des Gesuchsgegners (Vi-act. 24) abzitiert wurde (Vi-act. 25), reichte die Gesuchstellerin erneut ein Gesuch um superprovisorischen Entscheid bezüglich Unterhaltszahlungen und Mitteilungspflicht des Gesuchsgegners ein (Vi-act. 26). Die Vorinstanz wies auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2019 ab (Vi-act. 27). Am 18. April 2019 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. März 2019 und stellte zudem eigene vorsorgliche Massnahmenbegehren (Vi-act. 32). Am 29. Mai 2019 fand die mündliche Verhandlung mit Parteibefragung statt (Vi-act. 35). Das M.________ reichte am 16. Juni 2019 einen Bericht ein (Vi-act. 39). Der Sohn L.________ wurde am 5. Juli 2019 von der Vorinstanz angehört (Vi-act. 42). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 Verbot die Vorinstanz dem Gesuchsgegner auf Gesuch der Gesuchstellerin (Vi-act. 44) superprovisorisch, Gegenstände aus der Liegenschaft in Altendorf zu entfernen (Vi-act. 45). Der Gesuchsgegner reichte am 10. Juli 2019 und die Gesuchstellerin am 18. Juli 2019 weitere Unterlagen ein (Vi-act. 46 und 49). Am 30. Juli 2019 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Juli 2019 Stellung und stellte zudem ergänzende Anträge in Bezug auf das Besuchsrecht und die Erstellung eines Gutachtens über den gemeinsamen Sohn betreffend Kindsentfremdung durch die Mutter, angemessene Massnahmen hinsichtlich des Kontakts zum Vater sowie einer kindswohlgerechten Obhutszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs (Vi-act. 52). Mit Eingabe vom 11. September 2019 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, ihr sei superprovisorisch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über Sohn L.________ zu erteilen, eventualiter sei ihr allein das Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes von L.________ zuzusprechen und reichte am 12. September 2019 Unterlagen nach (Vi-act. 57 und 58). Am 16. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Vi-act. 59). Anfang September 2019 verliess die Gesuchstellerin zusammen mit Sohn L.________ die Schweiz und wohnte seither in Mailand. Die Parteien nahmen am 24. September 2019 Stellung zum Verfahren und zum Beweisergebnis (Vi-act. 60 und 61). Der Gesuchsgegner reichte am 27. September 2019 zudem eine Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmengesuch der Gesuchstellerin vom 11. September 2019 und am 4. Oktober 2019 zur Eingabe vom 24. September 2019 ein (Vi-act. 62 und 64). Am 15. November 2019 erfolgte eine (weitere) Noveneingabe des Gesuchsgegners (Vi-act. 66).
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\n Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angef. Verfügung):
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\n - Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gestützt auf