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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. November 2021\n
ZK2 2021 11\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
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\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege (Erbausschlagung; Kosten)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2021, ZES 2020 641);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 27. Januar 2021 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:
\n 1.
Es wird festgestellt, dass folgende Person die Erbschaft der am ________ in Ingenbohl SZ verstorbenen Erblasserin B.________ gültig und unwiderruflich ausge-schlagen hat:
\n -
A.________.
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\n 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 305.00 (inkl. Auslagen für Zivilstandsdokumente) werden dem Gesuchsteller auferlegt. […]
\n Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller soweit möglich aus dem Nachlass zu vergüten.
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\n 3.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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\n 4.
Die Akten gehen an den Konkursrichter mit dem Antrag auf konkursamtliche Liquidation.
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\n 5.
[Zustellung].
\n b)
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 27. Januar 2021 (ZES 2020 641) insoweit aufzuheben, als dem unterzeichneten Beschwerdeführer als ausschlagender Erbe die Gerichtskosten von CHF 305.00 auferlegt werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, und es sei dem unterzeichneten Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für beide Instanzen
\n (KG-act. 1).
\n Am 26. Mai 2021 ging beim Kantonsgericht die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2021 betreffend Aufhebung Erbausschlagung (ZES 2021 269) ein (KG-act. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen Gelegenheit gegeben wurde, zur vorgesehenen Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen
\n (KG-act. 8), der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das kantonsgerichtliche Verfahren
ZK2 2021 11 bis zum Vorliegen des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz betreffend das Verfahren ZES 2021 269 sistiert (KG-act. 9)
\n c)
Mit Verfügung vom 19. August 2021 hob die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Verfügung vom 27. Januar 2021 (Proz. Nr. ZES 2020 641) auf (Dispositivziffer 1), stellte zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft der verstorbenen Erblasserin B.________ zufolge Aneignung von Erbschaftsvermögen (Bargeldbezüge von Fr. 40.00 bzw. Fr. 3‘990.00 nach dem Tod der Erblasserin, vgl. zit. Verfügung ZES 2021 269 E. 4.4) nicht gültig ausgeschlagen habe (Dispositivziffer 2). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.00 (Dispositivziffer 3), sprach keine Parteientschädigung zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 5). Diese Verfügung wurde am 13. Oktober 2021, nach Eintritt der Rechtskraft, dem Kantonsgericht zuhanden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugestellt (KG-act. 12).
\n 2.
Weil die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2021 269 betreffend die Aufhebung der Erbausschlagung (