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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 5. Oktober 2021
\n ZK2 2021 12
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Forderung)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Januar 2021, ZGO 2020 25);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ arbeitete ab dem 21. Januar 2008 an der I.________. Eine erste Kündigung durch die I.________ vom 22. Oktober 2012 wurde gerichtlich für nichtig erklärt. Am 22. Oktober 2013 kündigte die I.________ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 28. Februar 2014 und Beibehaltung der seit dem ersten Kündigungsverfahren bestehenden Freistellung (Vi-act. KB 1, S. 2). In den dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren war Rechtsanwältin B.________ als Rechtsvertreterin des Gesuchstellers tätig. Das Kantonsgericht Luzern wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 7H 13 157 vom 26. Juni 2014 ab, soweit darauf einzutreten war
\n (Vi-act. KB 1, Dispositivziffer 1). Das Bundesgericht wies seinerseits die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_619/2014 vom 13. April 2015 ab (Vi-act. KB 2, Dispositivziffer 1).
\n A.________ (nachfolgend nur Gesuchsteller) reichte am 15. September 2020 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage gegen Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Beklagte) ein (Vi-act. A/I). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D/1). Mit Klageantwort vom 20. November 2020 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (D/4). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 3. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (KG-act. 1). Am 17. Februar 2021 reichte der Gesuchsteller aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (KG-act. 7).
\n Da erstinstanzlich kein Antrag der Beklagten vorliegt, den Gesuchsteller zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten
\n (vgl. Vi-act. A/II S. 33 f.), entfiel eine Anhörung der Beklagten im Beschwerdeverfahren (