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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 18. Mai 2021
\n ZK2 2021 16
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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betreffend
Fristwiederherstellung und Nachfristansetzung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Februar 2021, ZES 2021 33);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 betreffend Eheschutz regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Getrenntleben von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin; Vi-act. KB 2). Die gegen die Eheschutzverfügung erhobene Beschwerde ist derzeit am Kantonsgericht hängig (ZK2 2020 7). Am Bezirksgericht March ist inzwischen das Scheidungsverfahren hängig (vgl. Vi-act. 1, S. 3).
\n a) Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2021 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter setzte der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021 eine Frist bis am 9. Februar 2021, um eine Stellungnahme zum Gesuch einzureichen (Vi-act. 3). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gewährung einer Nachfrist
\n (Vi-act. 4), welche ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2021 gewährt wurde
\n (Vi-act. 5). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Frist und ersuchte um Weiterführung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ohne die versäumte Gesuchsantwort (Vi-act. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ansetzung einer Nachfrist für die Gesuchsantwort bis am 15. März 2021 und die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Vertreterin gestützt auf