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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 16. Dezember 2021
\n ZK2 2021 18
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Notariat und Grundbuchamt Einsiedeln, Postfach 346,
\n Schwanenstrasse 4, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
Gebührenrechnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Notariats und Grundbuchamts Einsiedeln vom 11. März 2021, Rechnung Nr. xx);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ (Beschwerdeführer) beauftragte das Notariat und Grundbuchamt Einsiedeln (Beschwerdegegnerin) zur Ausfertigung der Urkunde betreffend Verkauf seiner Liegenschaft Nr. yy, Plan Nr. zz Einsiedeln, an seine beiden Töchter (KG-act. 1/1). Die Liegenschaft wurde mit Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde am 17. Februar 2021 übertragen (KG-act. 1/2). Der Kaufpreis betrug Fr. 2'370'000.00 und wurde durch Übernahme der bestehenden Hypothek getilgt (KG-act. 1/1 und 1/2). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt (KG-act. 1/1 und 1/2).
\n a) Am 4. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit eine Rechnung in der Höhe von Fr. 7'144.35 inkl. MWST aus (KG-act. 1/3; Rechnung Nr. xx). Mit Schreiben vom 5. März 2021 bat der Beschwerdeführer um Überprüfung und Korrektur der Rechnung, da diese seiner Ansicht nach viel zu hoch sei (KG-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm am 11. März 2021 eine detaillierte Rechnung zu (KG-act. 1/5).
\n b) Mit Beschwerde vom 16. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Rechnung Nr. xx anzupassen sei, indem die Notariatskosten auf den effektiven Aufwand (Fr. 1'030.75), eventualiter auf Fr. 1'931.75, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu reduzieren seien (KG-act. 1). Er beanstandet insbesondere, dass neben dem Arbeitsaufwand zusätzlich noch Gebühren in Rechnung gestellt wurden (vgl. Ziff. 7.1) sowie die Positionen „Handänderungen/Dienstbarkei­ten/Personalrechte“ (Ziff. 7.4) und „Wert Begründung Nutzniessung“ (Ziff. 7.5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Gebührenrechnung, indem die Position „Wert Begründung Nutzniessung“ auf Fr. 1'800.00 (zzgl. MWST) herabzusetzen sei, und im Übrigen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
\n c) Mit Stellungnahme vom 27. April 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass er an seinem Eventualantrag festhalte und eine Gesamtrechnung von Fr. 2'665.75 akzeptiere (KG-act. 6, S. 5). Er macht insbesondere eine Neuberechnung der Position „Wert Begründung Nutzniessung“ geltend (KG-act. 6, S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 4. Mai 2021 an ihren Anträgen fest. Eventualiter sei der Betrag „Wert Begründung Nutzniessung“ auf Fr. 1'395.00 (zzgl. MWST) festzusetzen (KG-act. 8).
\n 2. Die Bemessung von Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notariaten und den Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorgenommen werden, richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) und dem Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975
\n (GebT; SRSZ 213.512). Darin sind neben den allgemeinen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren auch die Ansätze für die allgemeinen Verwaltungsgebühren (