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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. November 2021\n
ZK2 2021 20 und 21
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. März 2021, ZES 2019 172);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
C.________ (nachfolgend Gesuchsteller) und A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) sind die verheirateten Eltern von J.________.
\n a)
Am 2. Dezember 2019 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch inklusive superprovisorische Anträge ein (Vi-act. A.1, ZES 2019 172). Dabei ersuchte er insbesondere – zufolge der beantragten alleinigen Obhutszuteilung an sich – um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von angemessenen Kindesunterhaltsbeiträgen für J.________. Von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge sei gegenseitig abzusehen.
\n Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln unter anderem J.________ antragsgemäss superprovisorisch unter die Obhut des Gesuchstellers (Vi-act. A.2).
\n Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2019 – zufolge der beantragten alleinigen Obhutszuteilung an sich – die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen für J.________ sowie von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A.7).
\n Im von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 anhängig gemachten Verfahren betreffend (superprovisorische) Kindesschutzmassnahmen (ZES 2020 009) schlossen die Parteien anlässlich eines Vergleichsgesprächs eine Vereinbarung ab (vgl. Vi-act. A.15, ZES 2020 009, S. 7), woraufhin der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 26. Juni 2020 die alleinige Obhut des Gesuchstellers anordnete (Vi-act. A.15, ZES 2020 009).
\n An der Verhandlung vom 9. November 2020 befragte der Einzelrichter beide Parteien ausführlich (Vi-act. A.19). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge betreffend Unterhalt (Plädoyer, Beilage zu Vi-act. A.19):
\n 1.-3.
(…)
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\n 4.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für J.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
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\n
- Rückwirkend ab 1. Oktober 2020: CHF 763 (Barunterhalt)
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- Ab 1. August 2021: CHF 1’390 (Davon CHF 195 Betreuungsunterhalt)
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\n
Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
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\n 5.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarzt, Gesundheitskosten, Nachhilfe, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnung hälftig zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, namentlich Versicherungen, getragen werden.
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\n 6.
Es sei von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge gegenseitig abzusehen.
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\n 7.
(…)
\n Die Gesuchsgegnerin stellte ihrerseits an der Verhandlung folgende Anträge betreffend Unterhalt (Plädoyer, Beilage zu Vi-act. A.19):
\n 1.-7. (…)
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\n 8.
(Auskunftsbegehren mit Vorbehalt der Bezifferung der Unterhaltsbeiträge)
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\n 9.
Es sei darauf zu verzichten, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn J.________ zu bezahlen.
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\n 10.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 29. November 2019 für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt, monatlich und im Voraus zahlbar, einen angemessenen Betrag von mind. CHF 1’341.55 bis 31.01.2021, mind. CHF 1’472.55 vom 01.02.2021 bis 30.04.2021 und von mind. CHF 2’139.25 ab 01.05.2021 zu bezahlen.
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\n 11.
Die genauere Bezifferung des Unterhaltsbeitrages nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten.
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\n 12.-14. (…)
\n Die Parteien reichten während des Verfahrens weitere Eingaben ein, auf welche, sofern vorliegend notwendig, in den Erwägungen eingegangen wird.
\n Am 9. März 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im Eheschutzverfahren (ZES 2019 172) Folgendes:
\n 1.
(Getrenntleben seit 29. November 2019)
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\n 2.
(Gemeinsame elterliche Sorge betreffend J.________)
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\n 3.
(Alleinige Obhut des Gesuchstellers betreffend J.________)
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\n 4.-5.
(Beistandschaft)
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\n 6.
(Betreuung von J.________ durch die Mutter)
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\n 7.
(Eheliche Wohnung)
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\n 8.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt was folgt monatlich und im Voraus zu bezahlen:
\n
\n
8.01.
CHF
1’108.00
ab 01.12.2019 bis 31.12.2019
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8.02.
CHF
255.00
ab 01.01.2020 bis 31.07.2020
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8.03.
CHF
368.00
ab 01.08.2020 bis 30.09.2020.
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\n 9.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts von J.________ monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:
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\n
9.01.
CHF
729.00
ab 01.10.2020 bis 31.07.2021
\n
9.02.
CHF
1’377.00
ab 01.08.2021.
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\n 10.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für J.________ und für die Gesuchsgegnerin ist der Eheschutzrichter von den Einkommen und dem Bedarf der Parteien gemäss Erwägungen ausgegangen.
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\n 11.
Das Prozesskostenvorschussgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
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\n 12.
Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers bzw. die Gegenrechtsbegehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
\n b)
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 22. März 2021 Berufung (
ZK2 2021 20) und Beschwerde (
ZK2 2021 21) mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n I.
Berufungsanträge
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\n 1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 8. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten der Berufungsführerin die folgenden persönlichen, monatlichen Unterhaltsbeiträge, im Voraus zahlbar, zu bezahlen:
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\n
- CHF 1’146.35 für Dezember 2019;
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- CHF 539.20 vom 01.01.2020 bis 31.07.2020;
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- CHF 208.95 für Juli 2020;
\n
- CHF 368.00 für August 2020 und September 2020;
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- CHF 208.95 für Oktober 2020;
\n
- CHF 309.95 vom 01.11.2021 bis 31.01.2021;
\n
- CHF 21.00 vom 01.02.2021 bis 31.07.2021;
\n
- CHF 690.75 ab 01.08.2021.
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\n 2.
Es sei Dispositiv-Ziffer 9. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES2019 172) aufzuheben und es sei darauf zu verzichten, die Berufungsführerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn J.________ für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten.
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\n 3.
Es sei Dispositiv-Ziffer 10. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien gemäss dieser Berufungsschrift ausgegangen wurde.
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\n 4.
Es sei Dispositiv-Ziffer 11. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7’000.00 zu bezahlen.
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\n 5.
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffer 8.-11. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsgegners, eventualiter zulasten des Staates.
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\n II.
Beschwerdeanträge
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\n 1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 12., soweit das Gesuch der Berufungsführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend, aufzuheben und es sei der Berufungsführerin im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie Rechtsanwältin B.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
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\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsgegners, eventualiter zulasten des Staates.
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\n
\n III.
Prozessuale Anträge
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\n 1.
Der Berufungsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5’000.00 zu bezahlen.
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\n 2.
Eventualiter sei der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Berufungsführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA B.________ und/oder RA K.________ zu gewähren.
\n Im Berufungsverfahren (
ZK2 2021 20) beantragte der Gesuchsteller die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin. Gleichzeitigt beantragte er die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5‘000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 6).
\n Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 19. April 2021 die Abweisung des Gesuchs des Berufungsgegners betreffend Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 10).
\n Am 9. Juni 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 17), woraufhin der Gesuchsteller am 17. Juni 2021 Stellung nahm (KG-act. 19).
\n 2.
a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (