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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 7. Februar 2022
\n ZK2 2021 24
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. April 2021, ZES 2020 149 / ZES 2019 615);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von J.________ und K.________.
\n a) Die Berufungsgegnerin reichte am 8. Dezember 2019 beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, ZES 19 615). An der Einigungsverhandlung vom 26. Februar 2020 erklärten beide Parteien, sich scheiden lassen zu wollen, sodass das Eheschutzverfahren nicht weitergeführt, sondern das Scheidungsverfahren (ZEO 20 22) rechtshängig gemacht wurde (Vi-act. 10, ZES 19 615). Am 2. April 2020 stellte die Berufungsgegnerin ein Gesuch um vorsorgliche/superprovisorische Massnahmen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
\n 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Deckung des Barbedarfs der Kinder J.________ und K.________ einen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen in Höhe von CHF 9’135.00 für J.________ und CHF 9’254.00 für K.________ zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
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\n 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 22’214.00 zu bezahlen, zahlbar ab dem 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
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\n 3. […]
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\n 4. Die Anträge Ziffer 1. bis Ziffer 4. vorstehend seien in Form einer superprovisorischen Massnahme und daher ohne Anhörung des Gesuchsgegners mit sofortiger Wirkung anzuordnen.
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\n 5. […]
\n Mit Verfügung vom 14. April 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Berufungsführer superprovisorisch unter anderem, der Berufungsgegnerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘000.00 je Kind nebst der jeweiligen Kinderzulage sowie von Fr. 8‘000.00 für die Berufungsgegnerin zu bezahlen.
\n Der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer stellte vor dem Erstrichter mit Gesuchsantwort vom 4. Juni 2020 folgende Anträge (Vi-act. 5):
\n 1. […]
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\n 2.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1.2 lit. a) der superprovisorischen Verfügung vom 14. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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\n für den Sohn J.________  CHF 5’366.00 zzgl. Ausbildungszulagen (inklusiv Schulkosten L.________, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, die Schulkosten von J.________ direkt zu bezahlen)
\n für den Sohn K.________ CHF 5’334.00 zzgl. Ausbildungszulage (inklusiv Schulkosten L.________, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, die Schulkosten von K.________ direkt zu bezahlen)
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\n 2.2 Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1.2 lit. b) der superprovisorischen Verfügung vom 14. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens abzusehen.
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\n 2.3 [Anrechnung bereits bezahlter Rechnungen, Kosten und Unterhaltsbeiträge]
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\n 3.-8. […]
\n Die Prozessleitung ordnete verschiedene Editionen zum Einkommen der Berufungsgegnerin an (Vi-act. 6, 15). Am 25. Januar 2021 fand die Anhörung von K.________ statt (Vi-act. 34). An der Verhandlung vom 1. Februar 2021 befragte der Vorderrichter die Parteien und versuchte, eine Einigung zu finden (Vi-act. 37).
\n Am 8. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 45):
\n 1. [Obhut der Mutter über K.________]
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\n 2. [Verzicht Regelung Besuchsrecht K.________]
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\n 3. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ ab 01.05.2020, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatlich im Voraus folgende Beiträge an den Barunterhalt zu bezahlen:
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\n  für J.________ Fr. 6’250.00
\n  für K.________ Fr. 6’230.00
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\n 4. Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt ab 01.05.2020 monatlich im Voraus Fr. 8’590.00 zu bezahlen.
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\n 5. [Verrechnung]
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\n 6. [Im Übrigen Abweisung]
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\n 7. [Erledigung Verfahren ZES 19 615]
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\n 8.-12. [Verfahrenskosten, Rechtsmittel, Mitteilung]
\n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer am 19. April 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder J.________ und K.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates:
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\n Für J.________: ab 1. Mai 2020 bis und mit Juni 2021: CHF 5’544.00
\n ab 1. Juli 2021: CHF 2’544.00
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\n  Für K.________: ab 1. Mai 2020: CHF 5’515.00
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\n 2. Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates:
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\n  ab 1. Mai 2020 bis und mit Juni 2021: CHF 7’460.00
\n  ab 1. Mai 2021: CHF 0.00
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt.).
\n Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2021 beantragte die Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWST zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
\n Der Berufungsführer änderte sein Berufungsbegehren Ziff. 2 mit Stellungnahme vom 17. Mai 2021 insofern, als der Berufungsgegnerin der persönliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 7‘460.00 lediglich bis und mit 1. April 2021 zuzusprechen sei (KG-act. 9).
\n Weitere Stellungnahmen datieren vom 14. Juni 2021 (Berufungsgegnerin, KG-act. 11), 6. Juli 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 15), 13. Juli 2021 (Stellungnahme des Berufungsführers, KG-act. 17), 26. Juli 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 21) sowie vom 1. September 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 27)
\n 2. Der inzwischen mündige J.________ erteilte seine Zustimmung, dass die Berufungsgegnerin seine Unterhaltsbeiträge auch über seine Volljährigkeit hinaus geltend macht (Vi-act. 39; angef. Verfügung, E. 5.2.1). Die Vorinstanz erachtete die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung als anwendbar (angef. Verfügung, E. 5.2.2), was nicht umstritten ist. Auf die ohnehin zutreffenden rechtlichen Ausführungen zu dieser Berechnungsmethode kann verwiesen werden (