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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Juni 2021\n
ZK2 2021 25\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I._________, 8. J.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________,
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\n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufung bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. April 2021, ZES 2021 118);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 24. Februar 2021 stellten die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Schwyz folgendes Begehren um Erlass eines vorsorglichen Verbots (Vi-act. 1):
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\n - Es sei dem Beklagten zu verbieten, die für den 6. März 2021 vorgesehene offene, nicht-geheime ausserordentliche Generalversammlung auf schriftlichem Weg durchzuführen;
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\n - Das Verbot gemäss Ziffer 1 hiervor sei superprovisorisch, ohne Anhörung des Beklagten, zu erlassen;
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\n - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten.
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\n Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Februar 2021 verbot der Einzelrichter dem Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) vorsorglich, die für den 6. März 2021 auf schriftlichem Weg vorgesehene offene, nicht-geheime ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Massnahmegesuch an (Vi-act. 3).
\n In der Stellungnahme vom 4. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer was folgt (Vi-act. 5):
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\n - Das Begehren der acht Gesuchsteller um Erlass eines vorsorglichen Verbots, die für den 6. März 2021 vorgesehene offene, nicht-geheime ausserordentlichen Generalversammlung auf schriftlichem Weg durchzuführen, sei abzuweisen.
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\n - Das mit superprovisorische Verfügung ZES 2021 118 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Februar 2021 erlassene vorsorgliche Verbot, die für den 6. März 2021 anberaumte ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen, sei umgehend aufzuheben.
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\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge-suchsgegner [recte: Gesuchsteller].
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\n Am 5. März 2021 wies der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf umgehende Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 26. Februar 2021 ab (Vi-act. 7).
\n Mit Stellungnahme vom 11. März 2021 ersuchten die Beschwerdegegner um Bestätigung des am 26. Februar 2021 erlassenen superprovisorischen Verbots, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 9).
\n b)
Am 8. April 2021 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 13)
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\n - Das Massnahmebegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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\n - Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller von Fr. 4’000.00 (inkl. Sicherheitsleistung) verrechnet werden. Die Gerichtskasse hat den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 2’500.00 zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 zu ersetzen.
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\n - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’500.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
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\n - [Rechtsmittel].
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\n - [Zufertigung].
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\n c)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 fristgerecht das vorliegende von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel, welches die Verfahrensleitung einstweilen mit Verweis auf