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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Januar 2022\n
ZK2 2021 26 und 27
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. April 2021, ZES 2020 503);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben
\n A.
Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängigen Scheidungsverfahrens reichte die Gesuchstellerin am 3. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):
\n 1.
a) Es sei die J.________ GmbH (vormals K.________ GmbH) anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29'504 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
\n
\n b) Es sei die M.________ GmbH anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 4'700 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
\n
\n 2.
a) Es sei eine vom Gericht zu bestimmende unabhängige Person als Verwalter der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich, GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx einzusetzen.
\n
\n b) Dem Verwalter sei die ordnungs- und zweckmässige umfassende Verwaltung der Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich zu übertragen und der Verwalter sei zu ermächtigen, die dafür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen insbesondere die Abwicklung/Betreuung der Mietverhältnisse inkl. Einzug der Mietzinse, die Sicherstellung des ordentlichen Unterhalts der Räumlichkeiten und der Umgebung, die allfällige Neuvermietung, die Bezahlung der anfallenden Kosten (Unterhalt und Reparaturen, Heiz- und Betriebskosten, Gebühren, Abgaben, Versicherungen, Amortisationen etc.) und die Führung der Liegenschaftsabrechnung.
\n
\n c) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Verwalter die von diesem für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgabe benötigten Unterlagen herauszugeben und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
\n
\n d) Dem Verwalter sei Vollmacht zu erteilen, die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung (exklusiv seines eigenen Honorars) dem Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), zu belasten.
\n
\n e) Es sei der Verwalter zu verpflichten, vom Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), folgende Zahlungen auf das Konto der Gesuchstellerin bei der N.________ (Bank II) zu überweisen, sobald der Saldo des gemeinsamen Konto mit der IBAN ww der Parteien bei der L.________ AG (Bank I) Fr. 300'000 übersteigt:
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\n -
Fr. 214'524 samt Zinst von 5% seit 31. Januar 2020
\n -
ab Februar 2020 bis die Mieterin M.________ GmbH den Mietzins vollumfänglich auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahlt, monatlich Fr. 2'350 (hälftiger Mietzinsanteil) samt Zins von 5% seit jeweiliger Fälligkeit.
\n
\n f) Es sei der Verwalter zu verpflichten, ab Ernennung bis zur Beendigung der Verwaltung eine vereinfachte Buchhaltung zu führen und beiden Parteien mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten. Auch hat der Verwalter die Parteien regelmässig über die wichtigsten Ereignisse zu informieren.
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\n g) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Honorar des Verwalters vollständig zu übernehmen.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners.
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\n Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2021 beantragte der Gesuchsgegner, es sei auf die Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 8). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 11. bzw. 24. Februar 2021 (Vi-act. 10 und 12).
\n B.
Am 9. April 2021 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 14):
\n 1.
Die J.________ GmbH (vormals K.________ GmbH) wird angewiesen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in Zürich 8004 (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29'504.00 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
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\n 2.
lm Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abge-wiesen.
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\n 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden je hälftig der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auferlegt. Der geleistete Vorschuss der Gesuchstellerin wird verrechnet. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
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\n 4.
Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
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\n 5.
[Rechtsmittel].
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\n 6.
[Zufertigung].
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\n C.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. April 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (
ZK2 2021 26, KG-act. 1):
\n 1.
a) Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten.
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\n b) Eventuell: Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021, aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren/Anträge der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
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\n 2.
Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021. aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
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\n a)
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger weiterhin die Liegenschaft verwaltet und dafür mit CHF 700.00 pro Monat entschädigt werden soll.
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\n b)
Es seien beide Parteien zu verpflichten, ihre Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft E.________strasse zz, 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), von zurzeit monatlich CHF 29'505.00 des Mieters J.________ GmbH mit Sitz an der E.________str. zz, 8004 Zürich und von zurzeit CHF 4'700.00 des Mieters M.________ GmbH mit Sitz an der G.________str. vv in 8004 Zürich auf ein Bankkonto bei der O.________ (Bank III) einzuzahlen, welches auf einen Treuhänder lautet und von diesem verwaltet wird.
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\n c)
Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam den Treuhänder zu bestimmen; bei Uneinigkeit soll jede Partei berechtigt sein, je einen Treuhänder zu bestimmen, der anschliessend mittels Los bestimmt wird.
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\n d)
Der Treuhänder sei zu verpflichten, sämtliche Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Anweisungen der beiden Miteigentümer zu verwalten und bei Uneinigkeit der beiden Miteigentümer definitiv über die Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiden Miteigentümer zu entscheiden.
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\n e)
Der Treuhänder sei zu verpflichten, die Nettomietzinseinnahmen – soweit ausreichend – jeden Monat im Umfang von je CHF 10'000.00 den beiden Miteigentümern auszuzahlen.
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\n f)
Der Treuhänder sei berechtigt zu erklären, seinen Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 abzurechnen.
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\n g)
Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen.
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\n 3.
Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
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\n 4.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen (zuzüglich MwSt von 7,7%).
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\n Zudem verlangte der Gesuchsgegner, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
\n Mit Berufungsantwort vom 30. April 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Gesuchsgegners (
ZK2 2021 26, KG-act. 7).
\n Am 24. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung ab (
ZK2 2021 26,
\n KG-act. 9).
\n D.
Wie der Gesuchsgegner erhob auch die Gesuchstellerin am 22. April 2021 Berufung und beantragte was folgt (
ZK2 2021 27, KG-act. 1):
\n 1.
Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es sei folgendes zu verfügen:
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\n - Es sei die M.________ GmbH anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 4'700 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
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\n
\n b.
a) Es sei eine vom Gericht zu bestimmende unabhängige Person als Verwalter der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich, GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx einzusetzen.
\n
\n b) Dem Verwalter sei die ordnungs- und zweckmässige umfassende Verwaltung der Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich zu übertragen und der Verwalter sei zu ermächtigen, die dafür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen insbesondere die Abwicklung/Betreuung der Mietverhältnisse inkl. Einzug der Mietzinse, die Sicherstellung des ordentlichen Unterhalts der Räumlichkeiten und der Umgebung, die allfällige Neuvermietung, die Bezahlung der anfallenden Kosten (Unterhalt und Reparaturen, Heiz- und Betriebskosten, Gebühren, Abgaben, Versicherungen, Amortisationen etc.) und die Führung der Liegenschaftsabrechnung.
\n
\n c) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Verwalter die von diesem für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgabe benötigten Unterlagen herauszugeben und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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\n d) Dem Verwalter sei Vollmacht zu erteilen, die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung (exklusiv seines eigenen Honorars) dem Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), zu belasten.
\n
\n e) Es sei der Verwalter zu verpflichten, vom Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), folgende Zahlungen auf das Konto der Gesuchstellerin bei der N.________ (Bank II) zu überweisen, sobald der Saldo des gemeinsamen Konto mit der IBAN ww der Parteien bei der L.________ AG (Bank I) Fr. 300'000 übersteigt:
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\n -
Fr. 214'524 samt Zins von 5% seit 31. Januar 2020
\n -
ab Februar 2020 bis die Mieterin M.________ GmbH den Mietzins vollumfänglich auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahlt, monatlich Fr. 2'350 (hälftiger Mietzinsanteil) samt Zins von 5% seit jeweiliger Fälligkeit.
\n
\n f) Es sei der Verwalter zu verpflichten, ab Ernennung bis zur Beendigung der Verwaltung eine vereinfachte Buchhaltung zu führen und beiden Parteien mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten. Auch hat der Verwalter die Parteien regelmässig über die wichtigsten Ereignisse zu informieren.
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\n g) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Honorar des Verwalters vollständig zu übernehmen.
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\n 2.
Es sei Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
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\n 3.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zzgl. MWSt zu bezahlen.
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\n 4.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) zur Neuentscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten.
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\n Am 29. April 2021 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Akten (
ZK2 2021 27, KG-act. 6). Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2021 ersuchte der Gesuchsgegner um Abweisung der Berufung, soweit sie nicht mit den Anträgen in seiner Berufung übereinstimme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Gesuchstellerin (
ZK2 2021 27,
\n KG-act. 8). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 5., 11., 12., 14., 18. und 20. Mai 2021, 2., 17. 21. und 25. Juni 2021, 20. Oktober 2021 sowie 1. und 5. November 2021 (
ZK2 2021 27, KG-act. 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 31, 33 und 35). Gemäss Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 20. Oktober 2021 seien die Rechtsbegehren Ziffern 1a und 1b/e der Berufung insoweit nachzuführen, als neu die „H.________ GmbH (ehemals M.________ GmbH)“ aufzunehmen sei (
ZK2 2021 27, KG-act. 33, S. 2).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (