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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. Oktober 2021\n
ZK2 2021 29\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz (2. Rechtsgang)
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018, ZES 2017 081, ZES 2017 128, ZES 2017 160);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in der Ukraine. Aus der Ehe entsprangen die beiden Töchter G.________ und H.________.
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\n a)
Am 6. Juli 2017 ersuchte die Berufungsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ZES 2017 081 Vi-act. A 1). Am 17. Oktober 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (ZES 2017 081 Vi-act. A 10):
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\n - Unter Vormerknahme, dass die Parteien seit 02.07.2017 getrennt leben, wird ihnen eheschutzrichterlich die Bewilligung zum Getrenntleben erteilt.
\n - Die eheliche Wohnung am E.________weg xx, 8840 Einsiedeln, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.
\n - Die gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich G.________ und H.________ werden unter der gemeinsamen Obhut mit alternierender Betreuung der Parteien belassen. Die Kinder haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsgegner, E.________weg xx, 8840 Einsiedeln.
\n - Die Parteien werden verpflichtet, die gemeinsamen Kinder G.________ und H.________ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu betreuen:\n
\n - Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr.
\n - Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr.
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\n Die Parteien werden darüber hinaus berechtigt erklärt, mit den Kindern 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Parteien haben sich dabei jeweils frühzeitig abzusprechen, d.h. mindestens 3 Monate vorher. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
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\n - Für die Kinder G.________ und H.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von