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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. Oktober 2021\n
ZK2 2021 30\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vollstreckung eines Vergleichs (Arbeitszeugnis)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2021, ZES 2021 127);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 22. Juli 2020 verfasste die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ein Arbeitszeugnis für B.________ (Beschwerdegegnerin). Als Beschäftigungszeitraum gab die Beschwerdeführerin „1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020“ an (Vi-KB 4). Sie führte ausserdem die Bereiche auf, für welche die Beschwerdegegnerin verantwortlich war, und beschrieb deren Arbeitsweise (Vi-KB 4).
\n b)
Mit Vergleich vom 7. Januar 2021 vor dem Vermittleramt Höfe
\n (Vi-KB 1, Prozess-Nr. SHO 2020 176) einigten sich die Parteien wie folgt: „Ziff. 2: Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitszeugnis dahin abzuändern, dass der Endtermin der 30. September 2020 ist und das Arbeitszeugnis innert 10 Tagen neu auszustellen ist.“
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\n In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2021 ein neues Arbeitszeugnis aus, das als Beschäftigungszeitraum „1. Mai 2020 bis 30. September 2020“ anführt. Die Beschreibung der Arbeitsweise enthält dieses Arbeitszeugnis jedoch nicht mehr (Vi-KB 5).
\n c)
Am 2. März 2021 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Höfe ein Vollstreckungsgesuch ein und verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Vollstreckung des Vergleichs vom 7. Januar 2021 (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 30. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht das Vollstreckungsgesuch gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, „den Endtermin im Arbeitszeugnis der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020 auf 30. September 2020 abzuändern und der Beschwerdegegnerin das in diesem Sinne geänderte Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen“ (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1).
\n d)
Mit Postaufgabe vom 7. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein als „Einsprache“ bezeichnetes Schreiben gegen die Verfügung vom 30. April 2021 ein (KG-act. 2), das die Vorinstanz zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1) und das als Beschwerde entgegengenommen wurde. Am 21. Mai 2021 erging die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (KG-act. 5).
\n 2.
a) Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerde, der angefochtenen Verfügung müsse ein Missverständnis zugrunde liegen, da sie diese verpflichte, ein auf bis 30. September 2020 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen. Sie habe der Beschwerdegegnerin aber ein entsprechendes Arbeitszeugnis bereits am 17. Januar 2021 zugestellt (KG-act. 2). Zudem bringt sie vor, sie sei durch den Entscheid des Vollstreckungsrichters nicht zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verpflichtet worden, wie es die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vor dem Vollstreckungsrichter verlangt habe (KG-act. 2).
\n b)
In der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin zusammengefasst geltend, sie habe Anspruch auf die Ausstellung des nur bezüglich des Datums geänderten Arbeitszeugnisses vom 22. Juli 2020 (KG-act. 5).
\n c)
Mit Unterzeichnung des Vergleichs vereinbarten die Parteien, dass die Beschwerdeführerin „das Arbeitszeugnis dahin abzuändern [sc. hat], dass der Endtermin der 30. September 2020 ist […]“ (Vi-KB 1, Ziff. 2). Der Vorderrichter erklärte, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin „das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis dahingehend abändert, dass der Endtermin der 30. September 2020 ist, und dementsprechend innert 10 Tagen neu ausstellt“. Der Inhalt des Vergleichs sei klar. Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Sie bringt im Wesentlichen nur vor, die Beschwerdegegnerin verlange mit dem Gesuch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, was nach dem Gesagten nicht zutrifft: Sie ersucht nicht um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, sondern nur darum, das bereits ausgestellte, qualifizierte Arbeitszeugnis wie im Vergleich vereinbart mit dem Endtermin 30. September 2020 zu korrigieren. Ein Missverständnis besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist also dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis vom 22. Juli 2020 bezüglich des Anstellungsendes abzuändern. Indem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie sei ihrer Abänderungspflicht bereits mit Ausstellung des Arbeitszeugnisses vom 17. Januar 2021 nachgekommen, verkennt sie den Umfang ihrer Abänderungspflicht. Der Vollstreckungsrichter erklärte zutreffend, dass die Ausstellung des gekürzten Arbeitszeugnisses vom 17. Januar 2021 keine Erfüllung des Vergleichs vom 7. Januar 2021 darstellt. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen des Vorderrichters zutreffend. Die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
\n 3.
Die in der Beschwerde gegen C.________ erklärte Anzeige „wegen versuchter Anstiftung zur Urkundenfälschung, und wegen Erpressung/Drohung“ bzw. Urkundenfälschung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ist damit hier unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin wird an die zuständigen Stellen verwiesen, sollte sie solche Anzeigen erstatten wollen
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