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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 29. Juli 2022
\n ZK2 2021 42 und 43
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
gegen
 
E.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutz
\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Juli 2021, ZES 2019 298);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens bzw. vorsorglichen Massnahmenverfahrens zwischen A.________ sel. (nachfolgend Gesuchstellerin) und E.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) ersuchte die Kindesvertretung von C.________, G.________ und H.________ Rechtsanwältin D.________, am 7. Mai 2021 um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit den folgenden Anträgen (Vi-act. D 38):
\n 1. Es sei den Eltern eine letzte Frist bis 21. Mai 2021 anzusetzen, um der Behörde eine schriftliche Einigung darüber einzureichen, welches Gymnasium C.________ im nächsten Schuljahr besuchen soll.
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\n 2. Für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf ein Gymnasium einigen können, sei umgehend und für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dem Vater, E.________, die gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf die schulischen Belange von C.________ einzuschränken und der Mutter, A.________, für die schulischen Fragen betreffend den Sohn C.________ das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
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\n 3. Eventualiter sei beiden Eltern für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens die gemeinsame elterliche Sorge für die schulischen Belange ihres Sohnes einzuschränken und diese Aufgabe einer in schulischen Fragen ausgewiesenen Fachperson zu übertragen.
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\n Nach superprovisorischer Abweisung des Gesuchs am 12. Mai 2021 (Vi-act. D 40) wies der Einzelrichter die Anträge der Kindesvertretung mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ab (Vi-act. D 46).
\n b) Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2021 erhob die Gesuchstellerin am 19. Juli 2022 Berufung mit den folgenden Anträgen (ZK2 2021 42, KG-act. 1):
\n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben und die elterliche Sorge des Gesuchsgegners sei betreffend die schulischen Belange von C.________ einzuschränken und der Gesuchstellerin für schulische Fragen betreffend Sohn C.________ das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
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\n 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Juli 2021 aufzuheben und den Parteien die Weisung zu erteilen, C.________ das Institut I.________, externer Schulbesuch, mit Wirkung Beginn des Schuljahres 2021 / 2022 besuchen zu lassen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners.
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\n Gleichentags (Postaufgabe) reichte auch die Kindesvertreterin Berufung ein und beantragte was folgt (ZK2 2021 43, KG-act. 1):
\n 1.1 Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe in Wollerau aufzuheben.
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\n 1.2 Es seien die Anträge der Kindesvertreterin gemäss Eingabe vom 7. Mai 2021 (Beilage 9) in angepasster Form (siehe 1.3 ff.) gutzuheissen:
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\n 1.3 Es sei umgehend und für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dem Vater, E.________, die gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf die schulischen Belange von C.________ einzuschränken und der Mutter, A.________, für diese Fragen das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
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\n 1.4 Eventualiter soll das Gericht in der zwischen den Kindseltern strittigen Frage, welches Gymnasium C.________ ab August 2021 besuchen soll, in eigener Kompetenz eine Entscheidung fällen.
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\n 1.5 Eventualiter sei beiden Eltern für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens die gemeinsame elterliche Sorge für die schulischen Belange ihres Sohnes einzuschränken und diese Aufgabe einer in schulischen Fragen ausgewiesenen Fachperson zu übertragen.
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\n c) Mit Berufungsantworten vom 2. August 2021 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Berufungen, soweit auf sie einzutreten sei (je Ziffer 1), und die Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen des Beistands auf die schulischen Belange sämtlicher gemeinsamer Kinder, damit dieser die Eltern in der Entscheidfindung bezüglich Ausbildungsfragen unterstütze (je Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin bzw. von C.________ (je Ziffer 3; ZK2 2021 42, KG-act. 6; ZK2 2021, KG-act. 3). Die Gesuchstellerin hielt mit Berufungsantwort vom 6. August 2021 an ihren eigenen Anträgen und Ausführungen ihrer Berufungsschrift fest (ZK2 2021 43, KG-act. 6). Während der Dauer des Prozesses gingen, nebst Fristerstreckungsgesuchen und Mitteilungen betreffend Ferienabwesenheiten, diverse weitere Eingaben der Gesuchstellerin (ZK2 2021 42, KG-act. 33 f., 39, 43 f., 53, 55, 70, 72, 74 f., 88, 92, 99 und 103), des Gesuchsgegners (ZK2 2021 42, KG-act. 42, 46, 58, 60, 69, 84, 94, 100 und 102) sowie der Kindesvertreterin (ZK2 2021 42, KG-act. 15, 21, 30, 38, 48, 65, 67, 76, 97, 104 und 106) beim Gericht ein.
\n d) aa) Am 16. August 2021 ordnete die Verfahrensleitung an (ZK2 2021 42, KG-act. 9; ZK2 2021 43, KG-act. 8), C.________ habe das Langzeitgymnasium J.________ mit Wirkung und Beginn ab 23. August 2021 zu besuchen (Dispositivziffer 1) und dass diese verfahrensleitende Anordnung für die Beschulung von C.________ bis auf Weiteres, d.h. in jedem Fall für das erste Schulsemester des Schuljahres 2021/2022, längstens aber bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids der 2. Zivilkammer in der vorliegenden Berufungssache, gelte, wobei eine verbindliche Einigung der Kindseltern auf eine andere Schule vorbehalten bleibe (Dispositivziffer 2). Im Weiteren vereinigte die Verfahrensleitung die Berufungsverfahren ZK2 2021 42 und ZK2 2021 43 (Dispositivziffer 3).
\n bb) Sodann hob die Verfahrensleitung Dispositivziffern 1 und 2 der prozessleitenden Verfügung vom 16. August 2021 gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 13. September 2021 (ZK2 2021 42, KG-act. 27) mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (ZK2 2021 42, KG-act. 57; ZK2 2021 43, KG-act. 9) auf und ordnete verfahrensleitend an, dass C.________ gestattet sei, ab 18. Oktober 2021 als externer Schüler das Langzeitgymnasium am Institut I.________ bis auf Weiteres zu besuchen. Diese verfahrensleitende Anordnung für die Beschulung von C.________ gelte vorläufig, längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids der 2. Zivilkammer in der vorliegenden Berufungssache. Vorbehalten blieben eine verbindliche Einigung der Kindseltern auf eine andere Schule und/oder Schulform (Internat; Dispositivziffer 1).
\n cc) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 ergänzte die Verfahrensleitung Dispositivziffer 1 Abs. 1 der Verfügung vom 11. Oktober 2021 gestützt auf das Erläuterungs-/Ergänzungsgesuch der Kindesvertreterin vom 18. Oktober 2021 (KG-act. 65) insoweit, als es C.________ gestattet sei, ab 18. Oktober 2021 als externer Schüler das Langzeitgymnasium am Institut I.________ bis auf Weiteres, in jedem Fall bis zum Ende des ersten Schulsemesters des Schuljahres 2021/2022, zu besuchen (ZK2 2021 42, KG-act. 71; ZK2 2021 43, KG-act. 10).
\n e) Am 23. Februar 2022 sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren ZK2 2021 42/43 bis zum Vorliegen des in dem vor dem Vorderrichter hängigen Scheidungsverfahren eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachtens (vgl. KG-act. 96/1) bzw. eines allfälligen Zwischenberichts (KG-act. 95).
\n f) Telefonisch sowie mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe 29. März 2022) setzte die Kindesvertreterin die Verfahrensleitung davon in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin am ________ überraschend verstorben sei, weshalb ihre Berufung hinfällig geworden sei (ZK2 2021 42, KG-act. 97; ZK2 2021 43, KG-act. 11). Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin nahm am 22. April 2022, unter Beilage einer Kopie des Todesscheins, und der Gesuchsgegner am 26. April 2022 zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Berufung(en) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung (KG-act. 99 inkl. KG-act. 99/1; KG-act. 100). Je am 13. Mai 2022 gaben die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin auf Aufforderung hin ihre Kostennoten zu den Akten (KG-act. 101-103). Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 äusserte sich die Kindesvertreterin aufforderungsgemäss zur Wohn- und Betreuungssituation von C.________ sowie zu seiner derzeitigen Beschulung. Zudem reichte sie eine Leistungsabrechnung über ihre Aufwendungen ein (KG-act. 104 inkl. KG-act. 104/1-4). Mit Eingabe vom 23. Mai (Poststempel: 25. Mai 2022) informierte sie über die an die Vorinstanz eingereichte revidierte Honorarberechnung (KG-act. 106 inkl. KG-act. 106/1). Am 14. Juli 2022 teilte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht mit, dass sie die Erben der verstorbenen Gesuchstellerin nicht mehr vertrete (KG-act. 109).
\n 2. a) Die Rechtsvertreterin der verstorbenen Gesuchstellerin weist darauf hin, dass es beim vorliegenden Verfahren um Kindesschutzmassnahmen gehe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Tod der Mutter des selbständig berufungsführenden C.________ auf das vorliegende Verfahren einen Einfluss haben sollte (KG-act. 99). Demgegenüber erachtet die Kindesvertreterin die von ihr eingereichte Berufung wie erwähnt als hinfällig (ZK2 2021 42, KG-act. 97; ZK2 2021 43, KG-act. 11). Laut Gesuchsgegner verneine die Kindesvertreterin damit das rechtliche Interesse am (eventualiter) beantragten Entzug seiner elterlichen Sorge, was einem Rückzug der Berufung gleichkomme, sofern das Verfahren ZK2 2021 43 nicht bereits im Sinne von