\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Verfügung vom 23. Mai 2023\n
ZK2 2021 51\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Abänderung von Eheschutzmassnahmen
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021, ZES 2019 531);-
\n
\n
\n
\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n -
der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021 betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen am 23. August 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);
\n -
die Berufungsgegnerin am 10. Januar 2022 die Berufungsantwort erstattete (KG-act. 14) und am 26. Januar 2022 eine Eingabe einreichte (KG-act. 21), woraufhin der Berufungsführer am 23. Februar 2022 (KG-act. 23) und die Berufungsgegnerin am 11. März 2022 (KG-act. 26) weitere Stellungnahmen einreichten;
\n -
das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2022 sistiert wurde (KG-act. 27);
\n -
der Berufungsführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 mitteilte, er ziehe die Berufung gestützt auf Ziff. 8.2 der beiliegenden Scheidungskonvention (KG-act. 39/2), die der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 27. März 2023 (das seit dem 25. April 2023 vollstreckbar sei; KG-act. 39/1) genehmigt habe, zurück (KG-act. 39);
\n -
der Berufungsführer weiter geltend machte, die Parteien hätten in der Scheidungskonvention hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und das Wettschlagen der gegenseitigen Prozessentschädigungen, soweit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, vereinbart, und er das Gericht darum ersuche, die Kosten- und Entschädigungsregeln gemäss dieser Parteivereinbarung festzusetzen (KG-act. 39);
\n -
der Berufungsgegnerin diese Eingabe zugestellt und ihr eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und die Berufung unter reduzierter Gerichtskostenauflage an die Parteien (je Fr. 250.00) und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen abgeschrieben werde (KG-act. 40), woraufhin sich die Parteien nicht vernehmen liessen;
\n -
das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf