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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 3. November 2021
\n ZK2 2021 52
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
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In Sachen
1. A.________,
 Beschwerdeführer,
2. B.________,
 Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch A.________,
 
gegen
 
1. Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz,
 Beschwerdegegner,
2. C.________,
 weitere Verfahrensbeteiligte (Klägerin),
 vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
Rechtsverzögerung
\n (Beschwerde im Verfahren ZEV 2021 3 vor dem Einzelrichter am Bezirks­gericht Schwyz);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die C.________ erhob am 4. Februar 2020 (recte: 2021) Klage betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts sowie betreffend Forderung (Vi-act. 1). Zusammengefasst verlangte sie, dass die Beklagten, A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mehrere Zahlungen an sie zu leisten hätten, dass das provisorische gesetzliche Pfandrecht zugunsten der Klägerin und zulasten des im Miteigentum der Beklagten stehenden Stockwerkeigentums für definitiv zu erklären sei, dass auf einem weiteren Stockwerkmiteigentum ein gesetzliches Pfandrecht definitiv einzutragen sei und dass der Rechtsvorschlag in zwei Betreibungen beseitigt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. Beschwerdeführer.
\n Mit Eingabe vom 20. August 2021, eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz, erhoben die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (KG-act. 2), die das Bezirksgericht dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber am 25. August 2021 überwies (KG-act. 1). Die Beschwerdeführer erklären, sie würden „gegen diese Vorgehensweise und zeitliches in Länge ziehen“ Beschwerde einlegen. Sie machen geltend, sie hätten mit Schreiben vom 21. Juni 2021 das Gericht ersucht, die Begründung des Entscheids des oben genannten Urteils mitzuteilen. Auf dieses Schreiben hätten sie mit demselben Datum vom Gericht die Bestätigung des Erhalts des Schreibens erhalten sowie die Information, dass ihnen die Begründung des Urteils zugestellt werde. Mit Erstaunen hätten sie „nun von der Rechtsvertreterin der C.________, Frau D.________, eine neue Forderung für Eintrag Pfandrecht inkl. Superprovisorium, durch das Bezirksgericht mit
\n PROZ Nr. 2021 405 / ca, erhalten“. Aufgrund der Sachlage sei diese neue Klage nichtig, da sie „bis heute noch keine Begründung für den Proz. 2021 3/rlo vorliegen“ hätten. Jegliche Kosten, die ihnen in diesen Angelegenheiten entstünden, würden sie vehement abweisen.
\n Der Einzelrichter (nachfolgend: Beschwerdegegner) erklärte im Überweisungsschreiben vom 25. August 2021 (KG-act. 1) vernehmlassend, der begründete Entscheid werde in den nächsten Tagen ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Die Zeit für die Begründung eines Entscheids von etwas mehr als zwei Monaten – gerade in der Ferienzeit – erscheine überaus schnell und grenze seines Erachtens nicht annähernd an Rechtsverzögerung. Er beantragt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte er dem Kantonsgericht ein Exemplar des nunmehr begründeten Urteils zu. Die Vorinstanz hatte das begründete Urteil am 2. September 2021 versandt (KG-act. 5).
\n Mit Verfügung vom 27. August 2021 erhielt die Klägerin eine zehntägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde
\n (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 8. September 2021 erklärte sie, auf die freigestellte Vernehmlassung zu verzichten. Zugleich machte sie dennoch angefallene Vertretungskosten von Fr. 422.20 geltend, die im Falle der Abweisung der Beschwerde den Beschwerdeführern und im Falle der Gutheissung dem Staat aufzuerlegen seien (KG-act. 7).
\n Auf diese Eingabe antworteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021 und wiesen diese Forderung zurück (KG-act. 9). Das Bundesgericht trat auf eine zwischenzeitlich von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2021 nicht ein (KG-act. 13).
\n 2. Laut