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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 30. März 2022
\n ZK2 2021 57
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
 
 
 
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betreffend
Eheschutz - vorsorgliche Massnahmen
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, ZES 2020 202);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Ein erstes Eheschutzverfahren (ZES 2014 336) schloss der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab. Die Beziehung zwischen den Parteien blieb auch nach Aufnahme des Getrennt­lebens im Frühling 2017 konfliktbehaftet. Trotzdem nahmen die Parteien im Mai 2019 das Zusammenleben wieder auf. Doch führte der anhaltende Paarkonflikt seither wiederholt zu Polizeieinsätzen.
\n B. Seit April 2020 ist vor Bezirksgericht Höfe ein erneutes Eheschutzverfahren (ZES 2020 202) zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin hängig. Strittig war unter anderem die Zuteilung der Obhut der gemeinsamen Kinder der Parteien, Tochter H.________ und Sohn I.________. Diesbezüglich entschied die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz mit Beschluss ZK2 2021 58 vom 9. Dezember 2021 in Bestätigung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, dass die Kinder für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter der Obhut des Gesuchstellers bleiben. Darüber hinaus beschloss sie, dass das begleitete Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens sistiert bleibt, unter Vorbehalt eines entsprechenden Antrags der Beiständin oder der Kindesvertreterin, wonach H.________ und/oder I.________ um Aufhebung der Sistierung ersuchen resp. die Wiederaufnahme der angeordneten begleiteten Besuche wünschen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe verfügte im Eheschutzverfahren ZES 2020 202 am 12. Juli 2021 zudem Folgendes:
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  1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab April 2021 bis und mit Juli 2021 CHF 2'960.00 pro Monat und ab August 2021 für die Dauer des Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 monatlich CHF 2'350.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
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  3. [Herausgabe von Gegenständen.]
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  5. [Prozesskosten.]
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\n 4.-5. […]
\n C. Gegen diesen Beschluss der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe erhob der Gesuchsteller fristgerecht mit Eingabe vom 20. September 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juli 2021 (Revision vom 10. September 2021) aufzuheben.
\n 2. Es sei dem Berufungskläger nach