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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. Juli 2022\n
ZK2 2021 60 und 61
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Testamentseröffnung und Erbausschlagung
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\n (Berufungen gegen zwei Verfügungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 28. September 2021, ZET 2021 361 und 363);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
In der Nachlasssache des zwischen ________ und ________ verstorbenen F.________ sel. eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 28. September 2021 die vom Vater des Erblassers (Erbe A) eingereichte letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2021 folgendermassen (ZET 21 361,
ZK2 2021 60):
\n 1.
Den Beteiligten wird je eine Kopie des eigenhändigen Testaments des Erblassers vom 29.06.2021 und des undatierten nicht unterzeichneten maschinengeschriebenen Zusatzes zugestellt. Der Vermächtnisnehmer erhält einen betreffenden Teilauszug. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen werden im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
\n 2.
Dem gesetzlichen Erben A wird auf schriftliches Verlangen eine auf ihn lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (