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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. August 2021\n
ZK2 2021 6 und
ZK2 2021 8\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, sowie E.________ F.________ weitere Verfahrensbeteiligte, beide vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
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\n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. Dezember 2020, ZES 2020 112);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ in Pfäffikon. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Die Ehefrau brachte die Tochter H.________ in die Ehe. Die Parteien leben seit dem 16. August 2020 getrennt (Vi-act. D 2 und D 3). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen würde.
\n B.
Mit Eingabe vom 10. September 2020 ersuchte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A 1). Am 7. Oktober 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im separaten vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2020 113, dass die beiden Kinder E.________ und F.________ für die Dauer des Eheschutzverfahrens mit Prozedur-Nummer ZES 2020 112 unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt werden (Vi-act. A 4). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes an (unter Berücksichtigung der Berichtigungs-Verfügung vom 16. Januar 2021):
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1.
[Getrenntleben.]
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2.
[Eheliche Wohnung.]
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3.
Der Hausrat in der ehelichen Wohnung I.________ zz in M.________ wird dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung und zu alleinigem Gebrauch zugewiesen, mit Ausnahme folgender Gegenstände bzw. Hausrätlichkeiten, die der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung und zu alleinigem Gebrauch zugewiesen werden:
\n 3.1.
[…]
\n 3.2.
[…]
\n 3.3.
Aus Wohnzimmer:
\n - Trinkflaschen Kinder
\n […]
\n - Medikamente Kinder
\n 3.4
[…]
\n 3.5.
Aus Keller / Waschküche
\n […]
\n - Schuhe, Stiefel und Winterkleider Kinder
\n 3.6
[…]
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3.7.
[…]
\n 3.8.
Aus Estrich:
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[…]
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- Kleider Kinder
\n 3.9.
Aus Garage:
\n […]
\n - Velohelme
\n […]
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4.
[Elterliche Sorge.]
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5.
E.________ und F.________ werden mit Wirkung ab Montag, den 01.02.2021, für die weitere Dauer des eheschutzrichterlich bewilligten Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt, womit deren Wohnsitz ab 01.02.2021 in M.________ sein wird.
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Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die beiden Kinder E.________ und F.________ am Samstag, den 30.01.2021, zum Gesuchsteller zu bringen, der sie an diesem Samstag und am folgenden Sonntag zu betreuen hat.
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Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ bei der für N.________ zuständigen Schulbehörde abzumelden und bei der für M.________ zuständigen Schulbehörde in Einsiedeln wieder zur Schule anzumelden.
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6.
Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:
\n 6.1.
jedes zweitfolgende Wochenende von Freitag, nach Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (Ausgangswochenende: Freitag, 05.02.2021, bis Sonntag, 07.02.2021),
\n 6.2.
bei 3-monatiger Vorankündigung (ausser über Weihnachten/Neujahr) für 5 Wochen während der Schulferien pro Kalenderjahr (Tranchen zu maximal 2 Wochen), wobei in geraden Jahren der Gesuchsteller und in ungeraden Jahren die Gesuchsgegnerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat,
\n 6.3.
in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 26.12., 21.00 Uhr,
\n 6.4.
in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, und am 24.12., 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie vom 31.12. (Silvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 19.00 Uhr.
\n Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen wird den Parteien vorbehalten.
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7.
[Beistandschaft nach