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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. April 2022\n
ZK2 2021 77\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Rechtsverweigerung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen March vom 24. März 2021, SMM 2020 91 / 2021 1);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen March erliess am 2. März 2021 eine Verfügung im Kündigungsschutz- und Mietzinsherabsetzungsverfahren betreffend die Wohnung an der D.________strasse xx in Lachen SZ und versandte die Verfügung gleichentags an A.________ (Mieter) und Rechtsanwalt C.________ (Rechtsvertreter der Vermieterin [B.________]). Diese Verfügung umfasste einen Vergleich mit der Ankündigung, dass dieser in Rechtskraft erwachse, wenn ihn keine der Parteien bis spätestens am 15. März 2021 schriftlich bei der Schlichtungsbehörde ablehne, und für diesen Fall werde am 16. März 2021 eine Rechtskraftbescheinigung erlassen. A.________ nahm diese Verfügung am 26. März 2021 in Empfang. Bereits am 24. März 2021 hatte die Schlichtungsbehörde die Rechtskraftbescheinigung ausgestellt (Verfahren APD 2021 8 des Bezirksgerichts March [nachfolgend: APD 2021 8], act. 3, Beilagen 17, 18 und 19a).
\n b)
Am 26. März 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten March mit dem Rechtsbegehren, die Rechtskraftbescheinigung sei aufzuheben und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, ihm eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe seiner Einverständniserklärung anzusetzen (APD 2021 8, act. 1). Die Schlichtungsbehörde beantragte mit Eingabe vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 24. März 2021 (APD 2021 8, act. 3). Am 23. April 2021 zog die Vermieterin ihr am 1. April 2021 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March gegen den Beschwerdeführer gestelltes Ausweisungsgesuch zurück mit dem Hinweis, dieser sei am 1. April 2021 aus dem Mietobjekt ausgezogen (ZES 2021 172). Auf telefonische Anfrage des Einzelrichters vom 29. April 2021 bestätigte Rechtsanwalt C.________ im Ausweisungsverfahren, dass der Beschwerdeführer anfangs April 2021 aus dem Mietobjekt ausgezogen sei und die Schlüssel übergeben habe (APD 2021 8, act. 6). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, seine Beschwerde sei nicht hinfällig geworden bzw. das Verfahren sei fortzusetzen. Seine Tochter und er möchten die Wohnung behalten (APD 2021 8, act. 7). Auf erneute Anfrage des Einzelrichters im Verfahren ZES 2021 172 bestätigte Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 das Mietobjekt geräumt und die Wohnungsschlüssel der Eigentümerschaft am 9. April 2021 per Post zurückgesandt, aber nicht sämtliche Schlüssel im Original zurückgegeben habe (APD 2021 8, act. 8). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 schrieb der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab mit der Angabe, dass dieser Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde angefochten werden könne (APD 2021 8, act. 9).
\n c)
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Mit Beschluss
PRD 2021 14 vom 17. Dezember 2021 hob das Kantonsgerichtspräsidium Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 30. Juni 2021 auf und nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2021 unter der neuen Verfahrensnummer
ZK2 2021 77 als Beschwerde i.S.v.