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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 16. August 2021
\n ZK2 2021 9
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Forderung
\n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. November 2020, ZEV 2019 63);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 4. November 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage der A.________ GmbH gegen C.________ über eine Forderung auf Fr. 4‘253.05 mangels Tatsachenbehauptungen zu konkret ausgeführten Arbeiten ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur Durchführung eines gesetzesmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 4‘253.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2016 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt der Beklagte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne
\n (KG-act. 7). Die Klägerin nahm dazu nochmals Stellung (KG-act. 10). Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.
\n 2. Im vorliegenden Prozess ist die Klage mit einem Streitwert von Fr. 4‘253.05 im vereinfachten Verfahren nach