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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 24. Januar 2023
\n ZK2 2022 10
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
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In Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
 Kläger und Beschwerdeführer,
 alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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betreffend
Anfechtung Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022, ZEV 2021 38);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 31. Mai 2021 stellten die Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2021 bei der Vor­instanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I; Vi-act. B/7a):
\n 1. Es sei der sub Ziff. 11.1 anlässlich der ordentlichen Versammlung vom 08.03.2021 der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. xx, Grundbuch Wollerau SZ, gefällte Beschluss, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben.
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\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 bezifferten die Kläger den Streitwert auf Fr. 14’000.00 (Vi-act. A/II). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. November 2021 was folgt (Vi-act. A/III):
\n 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger 1-3 – unter solidarischer Haftung.
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\n Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Stellung zum Nichteintretensantrag der Beklagten (VI-act. D/2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’000.00 den Parteien je zur Hälfte, verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 500.00 an die Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes und sprach keine Parteientschädigungen zu (Vi-act. A/A, Disp.-Ziff. 1-3).
\n b) Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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\n 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll als erledigt abzuschreiben.
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\n 3. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2.1., 2.2. und 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und die vor­instanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Beklagten zu überbinden und den Klägern eine angemessene Parteientschädigung, mindestens eine solche von CHF 3’000.--, zuzusprechen.
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\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 24. März 2022 ihre Beschwerdeantwort ein (KG-act. 7). Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2022 im Rahmen des unbedingten Replikrechts innert angesetzter Frist Stellung (KG-act. 9-11). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilten die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Replik mit, dass sie die Klage betreffend Anfechtung der neuerlichen Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________ beim Bezirksgericht Höfe eingereicht hätten (KG-act. 13).
\n 2. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (