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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 12. Oktober 2022
\n ZK2 2022 17
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. März 2022, ZES 2022 35);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Februar 2022 Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.________ mit den nachfolgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A1 und Vi-act. D5 [ZGO 2022 001]):
\n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 131‘000.00 zu bezahlen.
\n 2. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
\n Nachdem die Vor­instanz dem Beschwerdeführer Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15‘000.00 angesetzt hatte, ersuchte Letzterer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1 [ZES 2022 035]). Mit Verfügung vom 21. März 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Prozess ZGO 2022 001 gegen B.________ betreffend Forderung und Rechtsöffnung ab, setzte dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Verfügung eine erneute Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 31. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1). Mit Akten­überweisungsschreiben vom 5. April 2022 verzichtete der Erstrichter unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).
\n 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (