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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 25. August 2022
\n ZK2 2022 21
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
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betreffend
vorsorgliche Massnahmen; zweiter Rechtsgang
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2017, ZES 2016 066);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Parteien heirateten am ________ in Groningen NL. Ihrer Ehe entsprossen die drei Kinder E.________, F.________ und G.________ (ZES 2016 066, Vi-BB 17).
\n a) Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. ZES 2016 066, Vi-act. A/I). Am 21. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt (ZES 2016 066, Vi-act. A/XIX):
\n 1.-2. […].
\n 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die beiden Töchter F.________ und G.________ für die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses während deren Schulferien an einem Tag pro Ferienblock (Sommer, Herbst, Weihnachten, Winter und Frühling) in der Schweiz unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung und frühestens ab Weihnachten 2017 zu besuchen. Ausserdem wird er berechtigt erklärt, mit den beiden Töchtern F.________ und G.________ per SMS oder E-Mail je Tochter einmal pro Woche in Kontakt zu treten.
\n 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 25.05.2015 bis zum 14.07.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 13‘811.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird.
\n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 15.07.2016 bis zum 30.11.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘171.00 und ab 01.12.2016 bis 31.12.2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘736.00 (CHF 12‘171.00 minus CHF 435.00) zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts.
\n 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.01.2017 bis 31.03.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘070.00 (CHF 11'970.00 minus CHF 900.00) und ab 01.04.2017 bis 31.07.2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘970.00 zu bezahlen, wobei ihm für a konto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe des monatlichen Kinder-Unterhaltsbeitrages nichts.
\n 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.08.2017 und die weitere Dauer des Ehescheidungsprozesses folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
\n - für die Gesuchstellerin    
\n  (aus ehelichem Unterhalt,
\n 50 % von CHF 4‘884.00):    CHF 2‘442.00
\n -       für Tochter E.________ über die Mündigkeit hinaus
\n bis zum Abschluss ihrer angemessenen
\n Erstausbildung
\n (Barunterhalt):      CHF 1‘636.00
\n -       für Tochter F.________, ggf. über die Mündigkeit
\n hinaus bis zum Abschluss ihrer angemessenen
\n Erstausbildung
\n (Barunterhalt):      CHF 1‘636.00
\n -       für Tochter G.________ (Barunterhalt):  CHF 2‘141.00
\n -       für Tochter G.________ (Betreuungsunterhalt 50 %): CHF 2‘442.00
\n Allfällige ab 01.08.2017 vom Gesuchsgegner unter dem Titel Unterhalt an die Gesuchstellerin geleistete Zahlungen sind mit den monatlichen Unterhaltsbeitragsverpflichtungen verrechenbar. Allfällige niederländische Kinderzulagen ändern an der Höhe der monatlichen Kinder-Unterhaltsbeiträge nichts.
\n 8. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts verfügt.
\n 9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die drei Töchter ist der Massnahmenrichter von folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien ausgegangen:
\n  9.1. Einkommen der Gesuchstellerin pro Monat:
\n   - CHF 0.00;
\n  9.2. Einkommen des Gesuchsgegners pro Monat netto:
\n   - CHF 21‘720.00 (Einkommen H.________, 2015/2016),
\n   - CHF 22‘100.00 (Einkommen ab Arbeitsbeendigung bei der
\n       H.________, hypothetisch);
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\n  9.3. Vermögen der Gesuchstellerin:
\n   - CHF 0.00;
\n  9.4. Vermögen des Gesuchsgegners:
\n   - CHF 100‘000.00 mindestens.
\n 10. […].
\n 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren ZEO 2015 020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13‘500.00 zu bezahlen.
\n 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Massnahmenverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag mit der ausserrechtlichen Entschädigung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 15 nicht verrechenbar ist.
\n 13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
\n 14. Die Gerichtskosten werden auf CHF 9‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel (CHF 3‘000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (CHF 6‘000.00) überbunden.
\n 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit CHF 3‘200.00 zu entschädigen.
\n 16. [Rechtsmittel].
\n 17. [Zustellung].
\n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2017 fristgerecht Berufung (ZK2 2017 76, act. 1). Das Kantonsgericht beschloss am 30. Dezember 2019 was folgt:
\n 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2017 aufgehoben und wie nachfolgend ersetzt bzw. neu formuliert sowie Dispositivziffer 3 derselben Verfügung von Amtes wegen wie folgt angepasst:
\n 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Tochter G.________ für die Dauer des Ehescheidungsprozesses alle zwei Monate an je einem Tag auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen, dies unter einmonatiger schriftlicher Vorankündigung, sowie mit ihr per SMS oder E-Mail einmal pro Woche in Kontakt zu treten.
\n 4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 25.05.2015 bis 14.07.2016 folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
\n  Gesuchstellerin:    Fr. 3'725.00
\n  E.________:    Fr. 1'690.00
\n  F.________:    Fr. 1'655.00
\n  G.________:    Fr. 3'960.00
\n 4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 15.07.2016 bis 30.11.2016 folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
\n  Gesuchstellerin:    Fr. 3'675.00
\n  E.________:    Fr. 1'665.00
\n  F.________:    Fr. 1'630.00
\n  G.________:    Fr. 3'935.00
\n 4.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.12.2016 bis 31.12.2016 folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
\n  Gesuchstellerin:    Fr. 1'500.00
\n  E.________:    Fr. 1'705.00
\n  F.________:    Fr. 1'530.00
\n  G.________:    Fr. 2'760.00
\n 4.4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.01.2017 bis 31.07.2018 folgende Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
\n  E.________:    Fr. 1'705.00
\n  F.________:    Fr. 1'530.00
\n  G.________:    Fr. 2'760.00 (Barunterhalt)
\n       Fr. 1'500.00 (Betreuungsunterhalt)
\n 4.5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.08.2018 bis 31.10.2019 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei ihm für a conto bezahlte Unterhaltsbeiträge das Verrechnungsrecht eingeräumt wird:
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\n  Gesuchstellerin:    EUR   600.00
\n  E.________:    EUR 1'580.00
\n  F.________:    EUR 1'995.00
\n  G.________:    EUR    920.00 (Barunterhalt)
\n       EUR    300.00 (Betreuungsunterhalt)
\n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.11.2019 bis 31.01.2021, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter E.________ und F.________ und G.________ ab Mündigkeit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
\n  Gesuchstellerin:    EUR    520.00
\n  E.________:    EUR 1'900.00
\n  F.________:    EUR 1'075.00
\n  G.________:    EUR 1'085.00 (Barunterhalt)
\n       EUR   175.00 (Betreuungsunterhalt)
\n 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.02.2021 bis 31.10.2023, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter E.________ und F.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
\n  Gesuchstellerin:     EUR   470.00
\n  E.________:    EUR 1'900.00
\n  F.________:    EUR 1'125.00
\n  G.________:    EUR 1'135.00
\n 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.11.2023 bis 31.10.2026, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. an die mündigen Töchter E.________, F.________ und G.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
\n  Gesuchstellerin:      EUR   115.00
\n  E.________:    EUR 1'900.00
\n  F.________:    EUR 1'205.00
\n  G.________:    EUR 1'215.00
\n 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die mündigen Töchter E.________, F.________ und G.________ monatlich im Voraus ab 01.11.2026, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
\n  E.________:    EUR 1'285.00
\n  F.________:    EUR 1'285.00
\n  G.________:    EUR 1'400.00
\n 9. In Bezug auf allfällige niederländische Kinderzulagen wird nichts verfügt.
\n Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. September 2019 (recte: 2017) bestätigt.
\n 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.
\n 3. Die Kosten des Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 5'000.00) auferlegt und vorab von dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'128.10 bezogen. Im Restbetrag von je Fr. 3'435.95 wird den Parteien von der Kantonsgerichtskasse Rechnung gestellt. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz mit Fr. 1'564.05 zu bezahlen.
\n 4. Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 5. [Rechtsmittel.]
\n 6. [Zustellung.]
\n c) Mit Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 hiess das Bundesgericht die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss vom 30. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, Dispositivziff. 1). Am 21. April 2022 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, zur Neuverlegung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen (KG-act. 2). Die Parteien nahmen am 25. Mai 2022 und 9. Juni 2022 Stellung dazu (KG-act. 5 und 7). Die Gesuchstellerin reichte am 27. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 9), die der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 10).
\n 2. Vor Bundesgericht war nur noch die Höhe des Unterhalts strittig bzw. die Regelung des Besuchsrechts blieb unangefochten (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. lit. B und C).
\n 3. Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid vom 28. März 2022 sind sich die Parteien hinsichtlich sämtlicher Unterhaltsbeiträge bis 31. Januar 2021 einig, insbesondere auch bezüglich der Zeit vom 25. Mai 2015 bis 14. Juli 2016, Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 (vgl. KG-act. 5, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1; KG-act. 7, S. 1 f., Gegen-Rechtsbegehren Ziff. 1; KG-act. 9, S. 2 N 1), weshalb der Gesuchsgegner für diese Perioden zur Bezahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten ist:
\n 25. Mai 2015 bis 14. Juli 2016
\n Gesuchstellerin   Fr. 4'570.00
\n E.________   Fr. 2’136.00
\n F.________   Fr. 2’100.00
\n G.________   Fr. 4’406.00
\n Dezember 2016
\n Gesuchstellerin   Fr. 1'635.00
\n E.________   Fr. 1’705.00
\n F.________   Fr. 1’530.00
\n G.________   Fr. 2’760.00
\n 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018
\n E.________   Fr. 1’705.00
\n F.________   Fr. 1’530.00
\n G.________   Fr. 2’760.00 (Barunterhalt)
\n     Fr. 1’635.00 (Betreuungsunterhalt)
\n 4. a) aa) Betreffend die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 beantragt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Folgendes (KG-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 4-6):
\n 4. Ziff. 1 / 4.6 sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 950.00, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für F.________ um EUR 562.50 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 567.50.“
\n 5. Ziff. 1 / 4.7 sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 950.00, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für F.________ um EUR 602.50 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 607.50.“
\n 6. Ziff. 1 / 4.8 sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 642.50, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für F.________ um EUR 642.50 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 700.00.“
\n Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der eheliche Standard sei bisher nicht ermittelt worden. Es sei nur vom anrechenbaren Bedarf ausgegangen, dieser aber grosszügiger bemessen worden als der nach heutiger Rechtsprechung zu berücksichtigende familienrechtliche Bedarf. Nicht einbezogen worden seien etwa die Nutzung der Ferienwohnung, die Kosten für die Einlagerung der Möbel in der Schweiz, die effektiven Autokosten und die Reisekosten, die allesamt zum ehelichen Standard gehören würden. Eine Sparquote sei nicht geltend gemacht worden. Zwar erziele die Gesuchstellerin heute ebenfalls ein Einkommen. Indessen sei zu beachten, dass das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners von Euro 7'397.50, das den Unterhaltsbeiträgen ab Februar 2021 zugrunde gelegt worden sei, erheblich tiefer sei als dasjenige, das die Parteien in Saudi-Arabien und in Singapur erwirtschaftet hätten. Die Gesuchstellerin werde selbst zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen von EUR 2’560.00 (1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2023), EUR 3'200.00 (1. November 2023 bis 31. Oktober 2026) bzw. EUR 4'800.00 (ab 1. November 2026) den ehelichen Standard in absehbarer Zeit nicht mehr erreichen können. Daher sei der durch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen frei werdende Überschuss je hälftig auf die Ehegatten zu verteilen (KG-act. 5, S. 5 N 8 f.; vgl. auch KG-act. 9, S. 2 N 2).
\n bb) Der Gesuchsgegner stellt mit Eingabe vom 9. Juni 2022 demgegenüber folgende Anträge (KG-act. 7, Rechtsbegehren Ziff. 4-6):
\n 4. Ziff. 1. / 6. des Kantonsgerichtsbeschlusses vom 30.12.2019 sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 633.33, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages bei F.________ um EUR 375.00 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 378.33.“
\n 5. Ziff. 1. / 7. des Kantonsgerichtsbeschlusses sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 633.33, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages bei F.________ um EUR 401.66 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 405.00.“
\n 6. Ziff. 1. / 8. des Kantonsgerichtsbeschlusses sei wie folgt zu ergänzen: „Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin um EUR 428.33, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages bei F.________ um EUR 428.33 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ um EUR 466.66.“
\n Der Gesuchsgegner begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, das Bundesgericht habe sich zum vorliegenden Fall nur insofern geäussert, als eine Teilhabe der Gesuchstellerin an den frei werdenden Mitteln lediglich bis zur Höhe des gemeinsam gelebten Standards geboten sei. Es sei nicht explizit von einer hälftigen Teilung der freien Mittel ausgegangen. Da der eheliche Lebensstandard bisher nicht ermittelt worden sei, sei der durch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen frei werdende Überschuss unter den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung von verfahrensökonomischen Gründen der Gesuchstellerin zu einem Drittel und dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln zuzuteilen (KG-act. 7, S. 3 N 2).
\n b) Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 28. März 2022 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 aus, die durch den Wegfall von Kinderunterhalt frei werdenden Mittel wären vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren könne. Indessen seien die insgesamt verfügbaren Einkommen nicht schematisch hälftig zu teilen, weil der während des Zusammenlebens gepflegte Standard bereits bei der Trennung und nicht erst bei der Scheidung die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Insbesondere seien die Sparquoten, die nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgezehrt würden, weiterhin demjenigen zu belassen, der sie generiere. Sodann könnten auch neu über den früher gelebten Standard hinausgehende Mittel entstehen, indem etwa der frühere Hausgatte aufgrund der Trennung eine Erwerbsarbeit aufnehme; diesfalls könne er seinen gebührenden Unterhalt allenfalls sogar selbst decken. Bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards hätten aber beide Parteien im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe bestehe. Bei der vorliegend anzuwendenden zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ergebe sich der Grundsatz der Teilung des Überschusses direkt aus der Methodik, indem dieser von der Regel her hälftig unter den Ehegatten oder, soweit Kinder am Überschuss partizipieren würden, nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei (KG-act. 1, E. 6.2). Von dieser Regel kann aus verschiedenen Gründen abgewichen werden, insbesondere bei Nachweis einer Sparquote. Auch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3). Im Urteil vom 28. März 2022 stellte das Bundesgericht weiter fest, dass zufolge der Jahrgänge der älteren Töchter und vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren voraussichtlich noch lange dauern werde, im Zuge des wirtschaftlichen Selbständigwerdens der Kinder fast zwangsläufig sukzessive Mittel frei werden dürften. Zudem sei unbestritten, dass die Parteien während des Zusammenlebens einen eher gehobenen Lebensstandard hätten pflegen können. Im Übrigen würden von keiner Partei Sparquoten behauptet. In Anbetracht des relativ grossen Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten sei die Gesuchstellerin bis zur Höhe des gemeinsam gelebten Standards an frei werdenden Überschüssen teilhaben zu lassen (KG-act. 1, E. 6.3).
\n c) Der Gesuchsgegner legt die konkreten Umstände nicht dar, die es rechtfertigen sollen, die durch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen frei werdenden Überschüsse zu zwei Dritteln ihm und nur zu einem Drittel der Gesuchstellerin zuzuteilen. Gründe für eine solche Zuteilung sind ebenso wenig ersichtlich. Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht, wonach verschiedene zum ehelichen Standard gehörende Kosten wie jene für das Auto und Reisen sowie für die Nutzung der Ferienwohnung im grosszügig bemessenen familienrechtlichen Bedarf der Parteien nicht berücksichtigt worden seien, und eine Sparquote nicht vorliege. Im Weiteren steht fest, dass das Gesamteinkommen der Parteien seit 1. August 2018 erheblich tiefer ist als zuvor, weil das der Gesuchstellerin angerechnete Erwerbseinkommen (EUR 2’560.00 [01.02.2021 bis 31.10.2023], EUR 3'200.00 [01.11.2023 bis 31.12.2026]; EUR 4'800.00 [ab 01.11.2026]) die seit 1. August 2018 bestehende Einkommenseinbusse des Gesuchsgegners (Fr. 18‘000.00 ./. EUR 7‘397.50) bei Weitem nicht kompensieren kann. Erreichen somit beide Parteien seit 1. August 2018 ihren während ungetrennter Ehe geführten Lebensstandard nicht mehr, rechtfertigt es sich, die durch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen frei werdenden Überschüsse – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin – je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit ab 1. November 2026, da nicht nur die Gesuchstellerin, sondern explizit auch der Gesuchsgegner eine Aufteilung der erwähnten Überschüsse beantragen. Da beide Parteien seit 1. August 2018 ihren während ungetrennter Ehe geführten Lebensstandard nicht mehr erreichen, kann dessen Höhe offenbleiben. Weil aber die Gesuchstellerin ab 1. November 2026 keinen Anspruch mehr auf Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2019, Dispositivziff. 1 / 4.8), können sich diese bei Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem genannten Zeitpunkt auch nicht erhöhen. Daher ist entgegen der Formulierung der Parteianträge (vgl. E. 4a vorne) für die Zeit ab 1. November 2026 folgende Ergänzung anzubringen: Bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für E.________ ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Hälfte deren Unterhalts bzw. EUR 642.50, bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für F.________ die Hälfte deren Unterhalts bzw. EUR 642.50 und bei Wegfall des Unterhaltsbeitrages für G.________ die Hälfte deren Unterhalts bzw. EUR 700.00 als Überschussanteil der Gesuchstellerin zu bezahlen.
\n 5. Die übrige Unterhaltsregelung, die Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren sowie die diesbezügliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieben vor Bundesgericht unangefochten (zu Letzterem vgl. KG-act. 1, E. 7).
\n 6. Die Gesuchstellerin verlangt, dass die Kosten des zweiten Rechtsganges dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen seien und dieser überdies zu verpflichten sei, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen (KG-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 8 sowie S. 6 N 11; KG-act. 9, S. 2 f. N 3). Der Gesuchsgegner beantragt eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung von Parteientschädigungen (KG-act. 7, Rechtsbegehren Ziff. 8 sowie S. 3 N 3).
\n a) Für das Verfahren ZK2 2022 21 (zweiter Rechtsgang) sind keine zusätzlichen Gebühren und Kosten zu erheben (vgl.