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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. Mai 2022\n
ZK2 2022 23\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Beschwerde (Revision)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. April 2022, ZES 2021 659);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Laut Sachverhaltsdarstellung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ und „Revision / Abänderung Eheschutz“ betitelte Rechtsschrift mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):
\n 1.
Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz. ZES 2020 213 wird hiermit Revision erstellt.
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\n 2.
Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.
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\n 3.
Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Revision, um ein weitern schaden zu vermeiden.
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\n 4.
Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.
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\n 5.
Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.
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\n 6.
Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.
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\n 7.
Im Antrage die Gesamtkosten neu zu verlegen.
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\n b)
Nach dem Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 (Vi-act. 6), weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. sowie 21. Februar 2022 (Vi-act. 9 f.) und Durchführung einer Hauptverhandlung am 16. März 2022 (Vi-act. 8 und 12; vgl. angef. Verfügung Ziff. C-F, S. 2) wies die Einzelrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) mit Verfügung vom 6. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
\n c)
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2022 „Berufung“ und beantragte was folgt:
\n 1.
Gegen die Verfügung vom 6. April 2022 Proz. ZES 2021 659 wird hiermit Berufung erstellt.
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\n 2.
Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.
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\n 3.
Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Berufung, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit oder Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
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\n 4.
Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.
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\n 5.
Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.
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\n 6.
Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.
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\n 7.
Im Antrag die Gesamtkosten neu zu verlegen.
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\n Am 12. April 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass aus der Eingabe vom 6. April 2022 nach derzeitiger Einschätzung nicht klar hervorgehe, ob er Beschwerde (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Revision betrifft) und/oder Berufung (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Abänderung der Eheschutzverfügung betrifft) erheben wolle. Abgesehen davon seien Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (mit Verweis auf