\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 21. September 2023\n
ZK2 2022 26\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
| \n
\n \n
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 22. April 2022, ZES 2021 370);-
\n
\n
\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Parteien heirateten am ________. Sie sind die Eltern von F.________ und G.________ (Vi-act. KB A).
\n a)
Der Gesuchsteller und heutige Berufungsgegner (nachfolgend nur Berufungsgegner) reichte am 19. Juli 2021 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein
\n (Vi-act. A/I):
\n 1.
Es sei richterlich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. Februar 2021 aufgehoben haben und getrennt leben.
\n
\n 2.
Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen, bei dem sie den zivilrechtlichen Wohnsitz haben sollen.
\n
\n 3.
Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen, die Kinder F.________ und G.________ auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:
\n
\n
\n - an jedem zweiten Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;
\n - in den geraden Kalenderjahren an Karfreitag 9.00 Uhr bis
\n Ostermontag 18.00 Uhr und am 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr; \n - in den ungeraden Kalenderjahren an Pfingstsamstag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr und am 25. Dezember 10.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr;
\n - während 4 Wochen der Schulferien.
\n
\n
\n Die Parteien verständigen sich jeweils bis spätestens Ende Februar eines Jahres über die Ferienbesuchswochen der Gesuchsgegnerin. Falls sich die Parteien nicht einigen können, steht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin der Stichentscheid für die Ferienregelung zu.
\n
\n 4.
Eventualiter sei das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin Ziffer 3 vorne gemäss Empfehlung der Gutachterin des von der KESB in Auftrag gegebenen Berichts betr. interventionsorientierter Abklärung anzuordnen.
\n
\n 5.
Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens die Familienwohnung E.________strasse xx samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Familienwohnung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2021, unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände, zu verlassen.
\n
\n 6.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller spätestens ab 1. November 2021 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren, nach dem Beweisergebnis noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens aber im Betrag von Fr. 735.00 pro Kind, zu bezahlen.
\n
\n 7.
Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs gerichtlich anzuordnen.
\n
\n 8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
\n Die Einzelrichterin verfügte am 22. Juli 2021 den Beizug der KESB-Akten betreffend die beiden Kinder (Vi-act. D1).
\n Mit Stellungnahme vom 6. August 2021 stellte die Gesuchsgegnerin und heutige Berufungsführerin (nachfolgend nur Berufungsführerin) folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/III):
\n 1.
Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit 1. Februar 2021 getrennt leben.
\n
\n 2.
Die eheliche Wohnung an der E.________strasse xx welche der Ehemann bereits per 1. Februar 2021 verlassen hat, sei der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur alleinigen Benutzung mit den beiden Kindern zu belassen; dies unter Abweisung des anderslautenden Antrages des Gesuchstellers (Rechtsbegehren 5 des Gesuchstellers).
\n
\n 3.
Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau zu stellen, bei welcher sie behördlich angemeldet sind; dies unter Abweisung des anderslautenden Antrages des Ehemannes (Rechtsbegehren 2 des Gesuchstellers).
\n
\n 4.
Der Ehemann sei im Sinne einer Minimalregelung zu berechtigen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern F.________ und G.________ zu verbringen.
\n
\n 5.
Unter Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Ehemannes (Rechtsbegehren 6 des Gesuchstellers) sei der Ehemann ab 1. Juli 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens zu folgenden monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltszahlungen an die Ehefrau zu verpflichten:
\n
\n
\n - für den Sohn F.________: CHF 1’800.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit CHF 230.00), wovon CHF 1’040.00 für den Barunterhalt und CHF 760.00 für den Betreuungsunterhalt bestimmt sind
\n - für die Tochter G.________: CHF 1’590.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit CHF 230.00), wovon CHF 830.00 für den Barunterhalt und CHF 760.00 für den Betreuungsunterhalt bestimmt sind
\n - für die Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 390.00.
\n
\n
\n 6.
Das Begehren um Anordnung der Gütertrennung (Rechtsbegehren 7 des Gesuchstellers) sei abzuweisen.
\n
\n 7.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für das Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7’000.00 zu entrichten. Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.
\n
\n 8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.
\n An der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 (Vi-act. D5) ergänzte der Berufungsgegner seine Rechtsbegehren wie folgt (nur Änderungen zitiert,
\n Vi-act. A/II):
\n 8.
Es sei der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7’000.00 zu entrichten, abzuweisen.
\n
\n 9.
Eventualiter sei der vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin für das Eheschutzverfahren zu leistende Prozesskostenvorschuss auf Fr. 3’000.00 zu reduzieren.
\n
\n 10.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
\n Die Berufungsführerin hielt an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. D5, S. 3). Daraufhin befragte die Einzelrichterin beide Parteien (Vi-act. D5, S. 10 ff.).
\n Am 29. Oktober 2021 fand die Anhörung von G.________ und F.________ statt (Vi-act. D8, D9). Mit Verfügung vom 16. November 2021 verpflichtete die Einzelrichterin den Berufungsgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5’000.00 an die Berufungsführerin (Vi-act. D10).
\n Beide Parteien hielten mit den Schlussvorträgen vom 1. Dezember 2021 (Berufungsgegner, Vi-act. D12) und vom 15. Dezember 2021 (Berufungsführerin, Vi-act. D13) an ihren Rechtsbegehren fest.
\n Mit Verfügung vom 22. April 2022 erkannte die Einzelrichterin Folgendes
\n (Vi-act. A, rektifiziert in B):
\n 1.
Vom Getrenntleben der Parteien per 1. Februar 2021 wird Vormerk genommen.
\n
\n 2.
Die Wohnung an der E.________strasse xx wird samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, ab dem 1. Juli 2022 für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
\n
\n 3.
Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ werden unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt.
\n
\n 4.1
Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, Tochter G.________ wie folgt auf eigene Kosten mit und zu sich zu Besuch zu nehmen:
\n
\n
\n - in den geraden Wochen jeweils von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie
\n - beim Jahreswechsel vom geraden zum ungeraden Jahr jeweils vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 1. Januar, 18:00 Uhr (Beispiel: vom 31. Dezember 2022, 10:00 Uhr, bis am 1. Januar 2023, 18:00 Uhr), sowie
\n - in den ungeraden Jahren jeweils vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr.
\n
\n
\n Fallen die Osterfeiertage auf das Besuchswochenende, beginnt dieses am Karfreitag um 9:00 Uhr und endet am Ostermontag um 18:00 Uhr. Fallen die Pfingstfeiertage auf das Besuchswochenende, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr.
\n
\n Zusätzlich ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, G.________ während vier Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht während den Schulferien von G.________ auszuüben ist.
\n
\n 4.2
Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, Sohn F.________ wie folgt auf eigene Kosten mit und zu sich zu Besuch zu nehmen:
\n
\n
Erste Phase:\n
\n - in fünf aufeinanderfolgenden geraden Wochen jeweils am Samstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und danach
\n - in fünf aufeinanderfolgenden geraden Wochen jeweils am Samstag und am Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ohne Übernachtung
\n
\n
\n
Zweite Phase (ab der sechsten geraden Woche):\n
\n - in den geraden Wochen jeweils von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie
\n - beim Jahreswechsel vom geraden zum ungeraden Jahr jeweils vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis am 1. Januar, 18:00 Uhr (Beispiel: vom 31. Dezember 2022, 10:00 Uhr, bis am 1. Januar 2023, 18:00 Uhr), sowie
\n - in den ungeraden Jahren jeweils vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis am 26. Dezember, 18:00 Uhr.
\n
\n
\n Fallen die Osterfeiertage auf das Besuchswochenende, beginnt dieses am Karfreitag um 9:00 Uhr und endet am Ostermontag um 18:00 Uhr. Fallen die Pfingstfeiertage auf das Besuchswochenende, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr.
\n
\n Zusätzlich ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, F.________ ab Beginn der zweiten Phase der Besuchsrechtsregelung während vier Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht während den Schulferien von F.________ auszuüben ist.
\n
\n 5.
Die mit Beschluss der KESB Ausserschwyz am 26. Mai 2021 angeordnete Beistandschaft für F.________ und G.________ wird aufrechterhalten (Beschlüsse IIA/005/23/2021 und IIA/006/23/2021 der KESB Ausscherschwyz).
\n
\n
Neu wird die Beistandsperson beauftragt,
\n a.
die Parteien in der Sorge um F.________ und G.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;
\n b.
mit F.________ und G.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;
\n c.
F.________ und G.________ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;
\n d.
den Parteien, F.________ und G.________ mit Bezug auf die Obhutsregelung und das Besuchsrecht beratend beizustehen;
\n e.
G.________ auf die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller vorzubereiten;
\n f.
F.________ auf die Wiederaufnahme der Besuchskontakte mit der Gesuchsgegnerin vorzubereiten sowie den persönlichen Kontakt zwischen F.________ und der Gesuchsgegnerin zu fördern;
\n g.
nötigenfalls die Modalitäten, die erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts, für die Eltern verbindlich festzulegen (bspw. Festlegung von Ferienwochen etc.).
\n
\n 6.1
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von F.________ die folgenden monatlichen Beiträge zzgl. Kinderzulage zu leisten:
\n
\n
Vom 1. Juli 2021 bis 15. August 2021
CHF 1’791.00
\n
(davon CHF 724.00 Betreuungsunterhalt)
\n
\n 6.2
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von G.________ die folgenden monatlichen Beiträge zzgl. Kinderzulage zu leisten:
\n
\n
Vom 1. Juli 2021 bis 15. August 2021
CHF 1’610.00
\n
(davon CHF 723.00 Betreuungsunterhalt)
\n
\n
Vom 16. August 2021 bis 30. Juni 2022
CHF 2’965.00
\n
(davon CHF 1’696.00 Betreuungsunterhalt)
\n
\n 7.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:
\n
\n
Vom 1. Juli 2021 bis 15. August 2021
CHF 650.00
\n
\n
Vom 16. August 2021 bis 30. Juni 2022
CHF 449.00
\n
\n
Ab 1. Juli 2022
CHF 634.00
\n
\n 8.
Es wird unter den Parteien per 19. Juli 2021 die Gütertrennung angeordnet.
\n
\n 9.1
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Gesuchsteller zu 1/3 (CHF 666.65) und der Gesuchsgegnerin zu 2/3 (CHF 1’333.35) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von CHF 2’000.00 bezogen.
\n
\n 9.2
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1’333.35 zu bezahlen.
\n
\n 10.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
\n b)
Dagegen erhob die Berufungsführerin am 5. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Die Ziffern 2 bis 4 sowie Bst. d und e der Ziffer 5 sowie die Ziffern 6 und 7 sowie Ziffern 9 bis 10 der Verfügung vom 22. April 2022 des Bezirksgerichts Höfe, rektifizierte Form, im Verfahren ZES 2022 370 seien in Gutheissung der Berufung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
\n
\n 2.
Die eheliche Wohnung an der E.________strasse xx welche der Ehemann bereits per 1. Februar 2021 verlassen hat, sei der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur alleinigen Benutzung mit den beiden Kindern zu belassen.
\n
\n 3.
Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau zu stellen, bei welcher sie behördlich angemeldet sind.
\n
\n 4.
Der Ehemann sei im Sinne einer Minimalregelung zu berechtigen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern F.________ und G.________ zu verbringen.
\n
\n 6.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Juli 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltszahlungen zu bezahlen:
\n
\n -
für den Sohn F.________: CHF 1’791.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit CHF 230.00), wovon CHF 1’067.00 für den Barunterhalt und CHF 724.00 für den Betreuungsunterhalt bestimmt sind
\n -
für die Tochter G.________: CHF 1’610.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit CHF 230.00), wovon CHF 887.00 für den Barunterhalt und CHF 723.00 für den Betreuungsunterhalt bestimmt sind
\n
\n 7.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Juli 2021 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
\n
\n 9.
Es seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 2’000.00 vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen.
\n
\n 10.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 inkl. MwSt. zu bezahlen.
\n
\n 2.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, dem Ehemann (recte: der Ehefrau) für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 8’000.00 (CHF 5’000.00 für die Parteikosten und CHF 3’000.00 für die Gerichtskosten) zu entrichten.
\n
\n
Eventualiter sei der Berufungsführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu bewilligen.
\n
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.
\n Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 beantragte der Berufungsgegner Folgendes (KG-act. 6):
\n 1.
Es sei die Berufung vom 5. Mai 2022 vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
\n
\n 2.
Es sei richterlich davon Vormerk zu nehmen, dass die rückwirkend gesprochenen Unterhaltsbeiträge des Berufungsgegners mit den durch den Berufungsgegner bereits bezahlten Lebenshaltungskosten der Berufungsklägerin wie auch der gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ vollständig beglichen sind.
\n
\n 3.
Es sei dem Berufungsgegner die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch D.________ für das vorliegende Berufungsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen zu gewähren.
\n
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsklägerin.
\n Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 7. Juni 2022 (Berufungsführerin, KG-act. 8), vom 15. Juni 2022 (Berufungsgegner, KG-act. 11) und vom 1. Juli 2022 (Berufungsführerin, KG-act. 13).
\n Mit Gesuch vom 18. August 2022 stellte der Berufungsgegner folgende Rechtsbegehren (KG-act. 17):
\n 1.
Es sei in Bestätigung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2022, die Familienwohnung E.________strasse xx samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, zur alleinigen Benützung dem Gesuchsteller und den Kindern zuzuweisen.
\n
\n 2.
Die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von