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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. Juli 2022\n
ZK2 2022 29\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Beschwerde (Gutachterauftrag)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. April 2022, ZEO 2021 89);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Im Rahmen des vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens der Eheleute A.________ und C.________ ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 3. März 2022 ein Gutachten zwecks Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks G.________strasse zz, 8832 Wollerau, an und bestimmte als sachverständige Person H.________ (Vi-act. D22). Mit Eingabe vom 22. April 2022 beantragte der Kläger u.a. Folgendes (Vi-act. D27):
\n 1.
Es sei der an Herrn H.________ erteilte Gutachtensauftrag über die Liegenschaft zu beenden und nach Eingang der Eurotax-Bewertung über das Fahrzeug VW Passat Variant 2.0D das Urteil über die Scheidungsnebenfolgen zu fällen.
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Eventualiter […].
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\n Mit Verfügung vom 27. April 2022 stellte der Einzelrichter die Eingabe der Beklagten zur Kenntnis zu und wies den Prozessantrag 1 ab (Dispositivziffer 2; Vi-act. 28).
\n b)
Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob die Beklagte am 9. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Ziffer 2 der Verfügung ZEO 2021 89 des Bezirksgerichts Höfe vom 27. April 2022 sei vom Beschwerdegericht aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; diesfalls sei die Beschwerdeführerin zum Prozessantrag 1 des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 vor neuer Entscheidung von der Vorinstanz anzuhören.
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\n 2.
Für den Fall eines reformatorischen Urteils durch das Beschwerdegericht sei wie folgt neu zu entscheiden: Der Antrag des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 sei gutzuheissen, indem der an Herrn H.________ erteilte Gutachtensauftrag über die Liegenschaft G.________strasse zz, 8832 Wollerau, KTN yy und Miteigentumsanteile GB Wollerau Nrn. xx und ww zu beenden ist.
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\n 3.
In einstweiliger Gutheissung des Prozessantrags 1 des Beschwerdegegners vom 22. April 2022 sei der Gutachterauftrag an Herrn H.________ (vgt.) bis zu neuem Entscheid zu sistieren und damit dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu erteilen.
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\n 4.
[…].
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\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.
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\n Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). Mit gleicher Eingabe beantragte er, die Beschwerdeführerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 3‘000.00 (zzgl. MWST) zu verpflichten. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen ab (KG-act. 8). Am 18. Juli 2022 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Noveneingabe (KG-act. 14) und gleichentags nahm sie zum Gesuch um Prozesskostenbevorschussung Stellung (KG-act. 15).
\n 2.
a) Laut