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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Mai 2023\n
ZK2 2022 33\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Arbeitsvertrag (Revision)
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\n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Mai 2022, ZEV 2022 10);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen im arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2021 34 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2022 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich A.________ (damalige Beklagte), C.________ (damalige Klägerin) Fr. 2’500.00 bis zum 10. März 2022 zu bezahlen und innert der gleichen Frist die „Job Reference“ vom 5. November 2020 ins Deutsche zu übersetzen und ihr zukommen zu lassen (ZEV 2021 34: act. 16). Mit gleichentags erfolgter Verfügung schrieb der Einzelrichter das Verfahren zufolge Vergleichs ab (ZEV 2021 34: act. 17).
\n Tags darauf erschien A.________ beim Bezirksgericht March und tat ihren Unmut über die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung mit Zerreisen derselben kund (ZEV 2021 34: act. 19). Gleichentags überbrachte und sandte A.________ dem Bezirksgericht March zwei Schreiben (jeweils in Englisch und Deutsch) (ZEV 2021 34: act. 20). Nachdem der Einzelrichter mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die Rechtsvertreterin von A.________ aufforderte, ihm mitzuteilen, ob mit den Eingaben von A.________ ein Rechtsmittel ergriffen werde, liess Letztere am 10. Februar 2022 dem Bezirksgericht weitere Schreiben zukommen und legte deren Rechtsvertreterin gleichentags das Mandat nieder (ZEV 2021 34: act. 21-24).
\n b)
Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin), neu vertreten durch Rechtsanwältin E.________, innert erstreckter Frist das Revisionsbegehren, dass der am 8. Februar 2022 zwischen den Parteien im Prozess ZEV 2021 34 geschlossene gerichtliche Vergleich als unwirksam zu erklären und das Verfahren weiterzuführen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1). Nach Eingang der Stellungnahme von C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 21. März 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil ZEV 2022 10 vom 5. Mai 2022 das Revisionsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1), erhob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
\n c)
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 7. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2022 im Prozess ZEV 22 10 sei aufzuheben und es sei der am 8. Februar 2022 zwischen den Parteien im Prozess ZEV 21 34 geschlossene gerichtliche Vergleich als unwirksam zu erklären und das Verfahren ZEV 21 34 vor dem Bezirksgericht March sei weiterzuführen.
\n 2.
Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2022 im Prozess ZEV 22 10 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Am 15. Juni 2022 informierte Rechtsanwältin E.________, dass die Gesuchstellerin ab sofort durch ihren Bürokollegen Rechtsanwalt B.________ vertreten werde (KG-act. 5).
\n Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (KG-act. 10).
\n 2.
Die Vorinstanz wies zutreffend auf die nur beschränkt mögliche Anfechtbarkeit von Vergleichsvereinbarungen wegen Irrtums hin, begründete ihre Auffassung, wonach die Gesuchstellerin der Einigungsverhandlung in genügendem Ausmass habe folgen können und weshalb der von der Gesuchstellerin im Nachhinein geltend gemachte Irrtum eine reine Schutzbehauptung darstelle, in mindestens plausibler Weise (angef. Urteil E. 2).
\n a)
Die Gesuchstellerin macht eingangs ihrer Beschwerde mit Hinweis auf