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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 4. September 2023
\n ZK2 2022 41
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2022, ZEO 2021 89);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens, das nach Rechtskraft des Teilurteils vom 15. Oktober 2021 über den Scheidungspunkt (ZEO 2019 5) hinsichtlich der Nebenfolgen unter ZEO 2021 89 fortgeführt wurde, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2022 unter anderem was folgt (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4):
\n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 4’500 (zuzüglich MwSt.) zu leisten.
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\n  Eventualiter sei der Kläger von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm in der Person von RAin B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch sei rückwirkend per 29. März 2022 zu erteilen.
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\n Am 9. Mai 2022 nahm die Gesuchsgegnerin zur Eingabe des Gesuchstellers vom 22. April 2022 Stellung mit dem Hinweis, dass sie sich zum beantragten Prozesskostenvorschuss gesondert äussern werde (Vi-act. D30).
\n Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ersuchte der Gesuchsteller unter anderem erweiternd um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST; Vi-act. D34 = KG-act. 1/10 Prozessantrag Ziff. 3, S. 8).
\n Am 9. Juni 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung sowohl des Gesuchs um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 4’500.00 als auch um Befreiung von den Gerichtskosten und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (Vi-act. D36 = KG-act. 1/17). Am 28. Juni 2022 nahm der Gesuchsteller hierzu (unaufgefordert) Stellung (Vi-act. D38 = KG-act. 1/18).
\n Die Gesuchsgegnerin ersuchte am 30. Juni 2022 um Abweisung der vom Gesuchsteller am 7. Juni 2022 gestellten ergänzten bzw. erweiterten Prozessanträgen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. D39). Am 5. Juli 2022 verzichtete der Gesuchsteller auf eine Stellungnahme (Vi-act. D40).
\n Die Gesuchsgegnerin nahm am 7. Juli 2022 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Juni 2022 Stellung mit dem Antrag, diese sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen, evtl. seien die Beweismittel des Gesuchstellers, Beilagen Nr. 10-13, aus dem Recht zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. D41).
\n b) Am 13. Juli 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten beliess er bei der Hauptsache (Dispositivziffer 3; Vi-act. D43).
\n c) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 2. August 2022 fristgerecht „Berufung und Beschwerde“ mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Die Verfügung vom 13. Juli 2022 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZEO 2021 89 sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
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\n “Die Beklagte (Berufungs-/Beschwerdegegnerin) wird verpflichtet, dem Kläger (Berufungs-/Beschwerdeführer) einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6’300 (zzgl. MwSt.) zu leisten.”
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\n Eventualiter:
\n “Der Kläger (Berufungs-/Beschwerdeführer) wird von den Gerichtskosten befreit und RAin B.________ wird ihm rückwirkend per 29. März 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.”
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\n 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 13. Juli 2022 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZEO 2021 89 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungs-/Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vor­instanz.
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\n Prozessuale Anträge
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  1. Die Berufungs-/Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 6’000 (zzgl. MwSt.) für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
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  1. Eventualiter sei der Berufungs-/Beschwerdeführer von den Gerichtskosten zu befreien und ihm in der Person der Unterzeichnenden, B.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
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\n d) Mit Verfügung vom 8. August 2022 nahm die Verfahrensleitung das Rechtsmittel betreffend Prozesskostenvorschuss als Beschwerde entgegen und wies darauf hin, dass der Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls mit der Beschwerde beurteilt werde. Zudem setzte sie der Gesuchsgegnerin und dem Einzelrichter Frist zur Beschwerdeant­wort an (KG-act. 2). Während Letzterer am 12. August 2022 auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 3), ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Beschwerdeant­wort vom 23. August 2022 um Abweisung der „Berufung/Beschwerde“ und des „prozessualen Antrags“, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST; KG-act. 4). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 1. und 12. September 2022 (KG-act. 6 und 8). Am 14. September 2022 verzichtete der Gesuchsteller auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 10).
\n 2. a) Der Gesuchsteller erhob gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens unter Verweis auf den Streitwert in der Hauptsache Berufung und gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde (KG-act. 1 N 3 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 8. August 2022 festgehalten (vgl. KG-act. 2), wird für die Ermittlung des Streitwerts hinsichtlich des abgewiesenen Prozesskostenvorschusses nicht auf die Hauptsache, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Mass­nahme abgestellt und somit auf die Höhe des vor der Vor­instanz beantragten Vorschusses, der Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST) beträgt (vgl. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez, Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, 2018, 689 f.; siehe auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/\u200CHasenböhler/\u200CLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,