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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 27. September 2022
\n ZK2 2022 43
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Beschwerde (Revision)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. August 2022, ZES 2022 403);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 18. Juli 2022 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift mit dem Betreff „Revision / Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen“ ein und beantragte was folgt (Vi-act. 1):
\n 1. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz. ZES 2020 213 wird hiermit Revision erstellt.
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\n 2. Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.
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\n 3. Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Revision, um ein weitern schaden zu vermeiden.
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\n 4. Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.
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\n 5. Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.
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\n 6. Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.
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\n 7. Im Antrag die Gesamtkosten neu zu verlegen.
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\n b) Nach dem Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin inklusive Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. August 2022 (Vi-act. 5) wies die Einzelrichterin deren Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 8. August 2022 ab (Vi-act. 7). Gleichentags lud sie die Parteien zur Massnahmeverhandlung vom 19. August 2022 vor (Vi-act. 8). Am 11. August 2022 verfügte sie was folgt (Vi-act. 9):
\n 1. Das Gesuch des Ehemanns um Revision der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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\n 2. Auf das Geruch des Ehemanns um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) wird nicht eingetreten.
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\n 3. Auf das Gesuch der Ehefrau um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Besuchsrechtsregelung) im Sinne vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.
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\n 4. Den Parteien wird die Vorladung zur Massnahmeverhandlung vom Freitag, 19. August 2022, 14.00 Uhr, abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt.
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\n 5. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’000.00 werden den Ehegatten je hälftig auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Ehemann die Differenz von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. Die Ehefrau hat dem Ehemann den Betrag von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen.
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\n 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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\n 7. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffer 1: Beschwerde]
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\n 8. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffern 2-5: Berufung]
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\n 9. [Zufertigung]
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\n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2022 sowohl Berufung als auch Beschwerde mit identischem Inhalt und den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindsmutter, B.________.
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\n 2. Unter, vorsorglichen Massnahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
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\n 3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.
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\n 4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.
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\n 5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.
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\n 6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.
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\n 7. Das Gesuch des Ehemanns um Abänderung der Eheschutzverfügung 3. Juni 2020 sei einzutreten.
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\n 8. Den Parteien solle eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden.
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\n Am 19. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass aus der Eingabe vom 11. August 2022 nicht klar hervorgehe, ob er Beschwerde (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Revision betreffe) und/oder Berufung (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Abänderung der Eheschutzverfügung betreffe) erheben wolle. Abgesehen davon seien Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (mit Verweis auf