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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 18. September 2023
\n ZK2 2022 46
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Kostenbeschwerde (Forderung aus Arbeitsvertrag)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Juli 2022, ZEO 2022 11);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 4. Juli 2022 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Verfahren ZEO 2022 11 in Sachen A.________ gegen C.________ AG betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 1), auferlegte die auf Fr. 1’000.00 festgesetzten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, bezog diese Kosten vom klägerischen Kostenvorschuss unter Einräumung eines Rückgriffsrechts für den Kläger auf die Beklagte für den auf sie entfallenen Kostenanteil von Fr. 500.00 und verfügte weiter die Rückerstattung des Restkostenvorschusses von Fr. 1’400.00 an den Kläger sowie das Wettschlagen der Parteikosten (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 2).
\n Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 5. September 2022 beim Kantonsgericht eine Kostenbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
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    \n
  1. In Gutheissung der Kostenbeschwerde sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht vom 4. Juli 2022 im Verfahren Nr. ZEO 2022.11 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen:
     
  2. \n
\n Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:
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    \n
  1.       Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1’000.00 festgesetzt, der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger in Höhe von Fr. 2’400.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, für die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’000.00 und für die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 auf die Beklagte Rückgriff zu nehmen. Der Restkostenvorschuss von Fr. 1’400.00 wird dem Kläger aus der Gerichtskasse erstattet.
     
  2. \n
  3.       Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’327.30 (inkl. MWST) zu leisten.
     
  4. \n
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    \n
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
  2. \n
\n Mit der Aktenüberweisung beantragte der Vorderrichter die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeant­wort ein mit den Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 6 Ziff. 1a), eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (ebd. Ziff. 1b), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdeführers (ebd. Ziff. 2). Im Rahmen des Replikrechts nahm der Beschwerdeführer dazu am 14. Oktober 2022 Stellung (KG-act. 8), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
\n 2. a) Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich alleine gegen die vorderrichterliche Gerichtskosten- und Entschädigungsregelung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbstständig anfechten will, steht ihr