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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2022\n
ZK2 2022 47\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. August 2022, ZEO 2002 41);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ in Baden-Baden (D), reichte am 31. Mai 2022 beim Bezirksgericht Schwyz sinngemäss ein Gesuch um Anerkennung/Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils ein (Vi-act. 1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Juni 2022 forderte der Einzelrichter die Gesuchstellerin einerseits auf, innert 20 Tagen zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen (Vi-act. 2) sowie andererseits innert 20 Tagen das „beiligende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und die Unterlagen gemäss Beilage einzureichen“ (Vi-act. 3). Die Verfügungen wurden direkt an Rechtsanwalt B.________ adressiert und mit Rückschein per Post verschickt (vgl. Vi-act. 11). Am 6. Juli 2022 setzte der Einzelrichter den Parteien eine Frist von 14 Tagen an, um zur Berechnung des zu teilenden BVG-Guthabens Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gewährte er der Gesuchstellerin eine Nachfrist von 14 Tagen, um den Verzicht auf eine Einigungsverhandlung zu erklären und ein Freizügigkeitskonto zu bezeichnen (Vi-act. 7). Die Sendung wurde wiederum direkt an Rechtsanwalt B.________ adressiert und mit Rückschein per Post verschickt (vgl. Vi-act. 15). Rechtsanwalt B.________ erkundigte sich am 20. Juli 2022 telefonisch nach dem Verfahrensstand, weil er bislang vom Bezirksgericht Schwyz noch keine Post erhalten habe (Vi-act. 8). Gleichentags wurde ihm die Verfügung vom 6. Juli 2022 per E-Mail zugesandt (Vi-act. 9, 10). Am 27. Juli 2022 ging beim Bezirksgericht Schwyz eine Sendung ein, wonach Rechtsanwalt B.________ die Verfügungen vom 9. Juni 2022 nicht abgeholt habe, weshalb die Sendung von der Deutschen Post zurückgeschickt wurde (Vi-act. 11). Rechtsanwalt B.________ verzichtete mit E-Mail vom 5. August 2022 auf eine Einigungsverhandlung sowie auf die Stellungnahme zur Berechnung des BVG-Guthabens und bezeichnete ein Freizügigkeitskonto (Vi-act. 12).
\n Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-act. 13). Mit separatem Urteil vom 24. August 2022 ergänzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden 6 F 37/20 vom 7. Juli 2021, indem er die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners anwies, den genannten Betrag von dessen Vorsorgeguthaben auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin zu überweisen (Vi-act. 14). Beide Entscheide wurden gemeinsam mittels Rückschein direkt an Rechtsanwalt B.________ versandt (Vi-act. 14, Dispositivziffer 5) und diesem am 5. September 2022 erfolgreich zugestellt (Vi-act. 18).
\n Am 5. September 2022 erhielt das Bezirksgericht Schwyz die Sendung mit der an Rechtsanwalt B.________ verschickten Verfügung vom 6. Juli 2022 zurück, weil dieser die Sendung nicht abholte (Vi-act. 15).
\n Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Gesuchstellerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 6. September 2022 (Postaufgabe, Ankunft in der Schweiz am 10. September 2022) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen (KG-act. 1).
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
\n Die Gesuchstellerin beantragte am 5. Oktober 2022 (Postaufgabe, Ankunft in der Schweiz am 7. Oktober 2022) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und nahm Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (KG-act. 6).
\n 2.
Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen seit der Zustellung einzureichen (