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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 24. Oktober 2022
\n ZK2 2022 48
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner 3 und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
1. D.________,
 Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
2. E.________,
 Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdegegnerin,
3. F.________,
 Gesuchsgegner 2 und Beschwerdegegner,
 
 
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betreffend
Kostenbeschwerde
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2022, ZES 2022 452);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Im Rahmen des Verfahrens ZES 2022 452 betreffend provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht verwies die Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Einigung mit der G.________ GmbH, wonach diese die vereinbarte Schlussrechnung zu bezahlen und ihren Antrag auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zurückzuziehen habe. Die vereinbarte Schlussabrechnung sei in voller Höhe bezahlt worden (Vi-act. A/VI inkl. BB 1 f. der GG 1). Mit Eingabe vom 23. August 2022 bestätigte die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G.________ GmbH als Folge der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit ihr eine Einigung angestrebt habe, die im Endeffekt zustande gekommen sei. Diese von der Gesuchsgegnerin 1 bereits ins Recht gelegte Einigung führe dazu, dass das Verfahren zufolge Vergleichs und damit einhergehender Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Gleichzeitig könne das Grundbuchamt zur Löschung der superprovisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte auf den drei Stockwerkeinheiten angewiesen werden. Die Gesuchstellerin beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und hielt fest, dass sie die Verfahrenskosten trage und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien (Vi-act. A/VIII).
\n b) Mit Verfügung vom 9. September 2022 schrieb der Vorderrichter das Verfahren infolge Vergleichs gestützt auf