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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. November 2022\n
ZK2 2022 53\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. September 2022, ZES 2021 385);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 19. August 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter der Parteien rückwirkend ab September 2020 geltend. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 26. September 2022 Folgendes (Vi-act. 33):
\n 1.-3.
[Vormerknahme des Getrenntlebens; Obhutszuteilung; Besuchsrecht]
\n 4.
Der Gesuchsgegner/Vater wird rückwirkend ab 01.09.2020 verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von D.________ monatlich im Voraus Fr. 1’023.00 (Barunterhalt) nebst einer allfälligen Kinder- bzw. Ausbildungszulage (diese werden aktuell von der Gesuchstellerin/Mutter bezogen) zu bezahlen.
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Mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von D.________ im Umfang von Fr. 822.00 nicht gedeckt.
\n 5.
[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]
\n 6.
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte überbunden.
\n 7.
Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 8.-10.
[Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bezüglich Gesuchstellerin; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung]
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\n b)
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Oktober 2022) Berufung (KG-act. 1). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
\n 2.
Gemäss