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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 19. Dezember 2022
\n ZK2 2022 58
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
\n Kantonsgerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. September 2022, ZES 2021 331);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. B.________ reichte am 30. Juni 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch gegen die bereits damals in Ungarn wohnende Gesuchstellerin ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wies die Gesuchstellerin am 2. Juli 2021 an, innert 10 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Zustellungen des Gerichts inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder dem Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (Vi-act. 3). Eine erste rechtshilfeweise Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin (vgl. Vi-act. 5) scheiterte, weil die Gesuchstellerin die Annahme der Akten wegen fehlender Übersetzung verweigerte (Vi-act. 6). Nach Übersetzung der Dokumente konnten das Eheschutzgesuch vom 30. Juni 2021 und die Verfügung vom 2. Juli 2021 der Gesuchstellerin am 9. Mai 2022 rechtshilfeweise zugestellt werden (Vi-act. 19). Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 zeigte Rechtsanwältin C.________ ihre Mandatierung durch die Gesuchstellerin an (Vi-act. 16). Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragte die Rechtsanwältin der Gesuchstellerin die Abzitierung der Eheschutzverhandlung und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde die Eheschutzverhandlung abzitiert und der Gesuchstellerin eine Frist bis am 3. August 2022 gesetzt, um zum Eheschutzgesuch Stellung zu nehmen (Vi-act. 22). Auf Gesuch der Rechtsanwältin wurde diese Frist bis am 22. August 2022 erstreckt (Vi-act. 24).
\n Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte die Gesuchstellerin persönlich die Vertagung der Eheschutzverhandlung. Sie beantrage, dass in den nächsten vier Monaten kein neuer Gerichtstermin festgelegt werde. Sie habe ihrer Rechtsanwältin „gekündigt“. Diese verweigere ihr jedoch die Einsicht in die Akten, weshalb sie den Prozessstand nicht kenne. Sie bitte um Akteneinsicht. Sie sei wegen Brustkrebs in Behandlung und nicht in der Lage, aus dem Krankenhaus einen neuen Rechtsbeistand zu suchen. Sie bitte um Information, ob für sie wegen Kostenproblemen ein schweizerischer Rechtsanwalt bestellt werden könne (Vi-act. 32).
\n Am 8. August 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ mit, dass sie die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin ab sofort nicht mehr wahrnehme (Vi-act. 31).
\n Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2022 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Verschiebungsgesuch, die Gesuche der Gesuchstellerin um Zustellung von Aktenkopien, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ab und erstreckte ihr die Frist für die Stellungnahme zum Eheschutzgesuch letztmalig (Vi-act. 37). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin durch Publikation im Amtsblatt am 16. September 2022 zugestellt (Vi-act. 38).
\n Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie es sei von einer Zustellung durch Publikation abzusehen und ihr sei die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils zu ermöglichen (KG-act. 1).
\n 2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen seit deren Zustellung einzureichen (