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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 19. Oktober 2023
\n ZK2 2022 61
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwälte B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwälte E.________ und/oder F.________,
 
 
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betreffend
Willensvollstreckung
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. November 2022, ZES 2022 230);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Beschwerde vom 28. März 2022 ersuchten C.________ und D.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe unter anderem um die sofortige Absetzung ihres Onkels A.________ als im Nachlass ihres am ________ verstorbenen Vaters G.________ sel. eingesetzten Willensvollstrecker unter Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses. Ausserdem ersuchten sie um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen (Vi-act. A I). Der Einzelrichter setzte mit Verfügung vom 7. November 2022 den Willensvollstrecker mit sofortiger Wirkung ab (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Er widerrief das Willensvollstreckerzeugnis und verpflichtete den Abgesetzten, alle Exemplare des Zeugnisses innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheids einzureichen (Ziff. 2). Das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ziff. 3). Mit Berufung vom 18. November 2022 beantragt der Berufungsführer, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Beschwerde der Berufungsgegner abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 1). Die Berufungsgegner verlangen mit Ant­wort vom 5. Dezember 2022, die Berufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen (KG-act. 7). Die Parteien replizierten (KG-act. 9) bzw. duplizierten (KG-act. 11) unaufgefordert.
\n 2. Der Willensvollstrecker steht nach