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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. Juli 2024\n
ZK2 2022 68\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Jeannette Soro und Kantonsrichter Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Dezember 2022, ZES 2022 252);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 9. Mai 2022 reichte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angef. Verfügung):
\n 1.-2.
[…]
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\n 3.
Im Rahmen des Besuchsrechts wird – in teilweiser Genehmigung der Teil-Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom
\n 5. bzw. 11. Oktober 2022 – folgendes angeordnet:
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\n 3.1
Bis zum 31. März 2023 bleibt das Besuchsrecht des Ehemanns/Vaters entzogen.
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\n 3.2.
Ab dem 1. April 2023 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder alle zwei Wochen für eine Stunde in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
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Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung des Besuchsrechts stellen.
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\n 3.3
Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3.2 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede Woche für zwei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
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Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses begleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung dieser Besuchsrechtsphase stellen.
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\n 3.4
Drei Monate nach Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 3.3 ist der Ehemann/Vater berechtigt, die gemeinsamen Kinder jede zweite Woche für vier Stunden ohne Begleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
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Sollte die Beistandschaft in Rücksprache mit dem Therapeuten der Kinder zum Schluss gelangen, dass dieses unbegleitete Besuchsrecht nicht im Kindswohl liegt, kann sie einen entsprechenden Antrag auf Aufschiebung dieser Besuchsrechtsphase stellen.
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\n 3.5
Der Auf-/Ausbau des Besuchsrechts für E.________ und F.________ soll unabhängig voneinander beurteilt werden. Sollte der Therapeut der Kinder der Ansicht sein, dass ein Übergang zu einer nächsten Stufe bereits früher möglich ist, soll dies in Absprache mit dem Beistand ermöglicht werden.
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\n 3.6
Der Ehefrau/Mutter wird die Weisung erteilt, dafür zu sorgen, dass die Kinder E.________ und F.________ eine Psychotherapie besuchen, solange es der Therapeut für das jeweilige Kind als notwendig erachtet.
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\n 3.7
Dem Ehemann/Vater werden folgende Weisungen erteilt:
\n -
eine Psychotherapie zu besuchen, solange es sein Therapeut für notwendig erachtet;
\n -
im Jahr 2023 an zwei Elternbildungskursen teilzunehmen;
\n -
während den unbegleiteten Besuchskontakten sowohl seinen Pass wie auch jener der Kinder bei der Ehefrau (oder der
\n Beistandschaft) zu hinterlegen;
\n -
ein ausdrückliches Verbot, ohne vorgängiges Einverständnis der Ehefrau mit den Kindern die Schweiz zu verlassen.
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\n 4.
Für die Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von