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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. Oktober 2023\n
ZK2 2023 18 und
ZK2 2023 22\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen (Handelsregistersperre)
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\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023, ZES 2023 99);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Sowohl der Gesuchsteller, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Horgen, als auch die Gesuchsgegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, behaupten, jeweils Alleinaktionär/in der E.________ AG mit Sitz in Freienbach zu sein.
\n B.
Der Gesuchsteller stellte am 21. November 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. Handelsregistersperre gegen die Gesuchsgegnerin (Prozess-Nr. ZES 2022 791). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hiess das Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2022 gut, wies das Handelsregister des Kantons Schwyz an, die zuvor superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu erhalten und keine Eintragungen betreffend die E.________ AG bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache
\n vorzunehmen und setzte dem Gesuchsteller eine Frist an, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (Vi-act. KB 2). Am 14. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage in der Hauptsache ein (Prozess-Nr. CIV 23 888; Vi-act. KB 3). Das Kantonsgericht hiess mit Beschluss
ZK2 2022 66 vom 15. Februar 2023 die von der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. November 2022 erhobene Berufung gut und trat auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 21. November 2022 mangels Zuständigkeit des
\n Bezirksgerichts Höfe nicht ein (Beschluss
ZK2 2022 66 vom 15. Februar 2023 Dispositivziffer 1; Vi-act. KB 4).
\n C.
Die Gesuchsgegnerin reichte am 9. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Schwyz eine mit „Gesuch um superprovisorische Massnahmen (Handelsregistersperre), eventualiter Schutzschrift“ betitelte Eingabe ein (Prozess-Nr. ZES 2022 624; ZES 2022 624 Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies am 12. Dezember 2022 das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen inkl. des Sistierungsantrags ab, nahm die Eingabe als Schutzschrift entgegen und auferlegte der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Wiedererwägung (ZES 2022 624 Vi-act. 4 Dispositivziffern 1 bis 4).
\n D.
Der Gesuchsteller stellte am 22. Februar 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz provisorisch anzuweisen, keine Verfügungen oder verfügungsähnlichen Vorgänge betreffend die E.________ AG zuzulassen bzw. sei dem Handelsregister
\n provisorisch zu verbieten, Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend die E.________ AG vorzunehmen und/oder einzutragen. Zudem beantragte er, die Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hiess die Vorinstanz das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz vorsorglich an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG aufrecht zu halten und keine Eintragungen betreffend die Gesellschaft vorzunehmen (Vi-act. 3 Dispositivziffer 3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen und die superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre sei aufzuheben (Vi-act. 7 S. 2 Ziff. 1a). Zudem stellte sie ein Widergesuch mit dem Rechtsbegehren, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, den vollstreckbaren Kantonsgerichtsentscheid vom 15. Februar 2023 (
ZK2 2022 66) umzusetzen und F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG einzutragen sowie nach Publikation von F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG im Handelsregister das Handelsregister vorsorglich zu sperren (Vi-act. 7 S. 2 Ziff. 1b). Der Gesuchsteller beantragte in der Replik die Abweisung der Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 6 S. 5). Am 7. März 2023 erhöhte die Vorinstanz die Sicherheitsleistung des Gesuchstellers auf Fr. 200’000.00 (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 13. März 2023 hob die Vorinstanz in Abweisung des Gesuchs des Gesuchstellers die mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Februar 2023 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG auf, wies das Widergesuch der Gesuchsgegnerin ab und auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
\n (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 bis 3).
\n E.
a) Der Gesuchsteller erhob am 15. März 2023 Berufung gegen diese Verfügung mit folgenden Rechtsbegehren (
ZK2 2023 18 KG-act. 1):
\n 1.
Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 13.03.2023 im Verfahren Nr. ZES 2023 99 sei im Umfang von Ziff. 1 und 3 aufzuheben.
\n 2.
Die mit superprovisorischer Verfügung vom 24.02.2023 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG mit Sitz in Freienbach sei zu bestätigen bzw. aufrecht zu erhalten.
\n 3.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und der Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Berufungsgegnerin.
\n In Prozessualer Hinsicht stelle ich Ihnen zudem folgende superprovisorische Anträge:
\n 5.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung von Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 13.03.2023 im Verfahren Nr. ZES 2023 99 betr. Aufhebung der Handelsregistersperre sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben bzw. aufzuschieben.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Berufungsgegners/Gesuchsgegnerin.
\n Am 17. März 2023 hiess der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gut und wies das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz vorsorglich an, die bestehende Handelsregistersperre betreffend die E.________ AG vorerst aufrecht zu halten und keine Eintragungen betreffend diese Gesellschaft vorzunehmen (
ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete er den Gesuchsteller, einen Kostenvorschuss von Fr. 200’000.00 (Fr. 5’000.00 Gerichtskostenvorschuss, Fr. 195’000.00 Sicherheitsleistung) zu bezahlen (
ZK2 2023 18 KG-act. 3 Dispositivziffer 2).
\n b)
Am 20. März 2023 erhob die Gesuchsgegnerin ebenfalls Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2023 und beantragte, es seien die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Widergesuch gutzuheissen (
ZK2 2023 22 \n KG-act. 1).
\n c)
Die Vorinstanz überwies am 24. März 2023 die Akten und reichte eine Vernehmlassung ein (
ZK2 2023 18 KG-act. 7). Die Gesuchsgegnerin erstattete am 30. März 2023 die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (
ZK2 2023 18 KG-act. 9). Am 3. April 2023 reichte der Gesuchsteller seinerseits im Verfahren
ZK2 2023 22 die Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Gesuchsgegnerin sei unter Kosten- und Entschädigungs-folgen zulasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen (
ZK2 2023 22 KG-act. 8). Die Vorinstanz berichtigte mit Verfügung vom 12. April 2023 das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (
ZK2 2023 18 KG-act. 11;
ZK2 2023 22 KG-act. 11). Gleichentags erstattete die Gesuchsgegnerin im Verfahren
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ZK2 2023 22 eine als „Stellungnahme (formelle Replik)“ betitelte Eingabe (
ZK2 2023 22 KG-act. 12). Am 8. Mai 2023 reichte sie zudem eine Stellungnahme bzw. Noveneingabe ein (
ZK2 2023 18 KG-act. 12;
ZK2 2023 22 \n KG-act. 14). Am 24. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller ein Sistierungsgesuch ein (
ZK2 2023 18 KG-act. 14;
ZK2 2023 22 KG-act. 16). Die Gesuchsgegnerin beantragte am 2. Juni 2023, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (
ZK2 2023 18 KG-act. 17;
ZK2 2023 22 \n KG-act. 19). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein am 15. Juni 2023 (Gesuchsteller,
ZK2 2023 18 KG-act. 19;
ZK2 2023 22 KG-act. 21), am 28. Juni 2023 (Gesuchsgegnerin,
ZK2 2023 18 KG-act. 22;
ZK2 2023 22 \n KG-act. 24) und am 7. Juli 2023 (Gesuchsteller,
ZK2 2023 18 KG-act. 24;
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ZK2 2023 22 KG-act. 26). Am 2. August 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine als „Stellungnahme (Noveneingabe)“ betitelte Eingabe ein (
ZK2 2023 18 KG-act. 27;
ZK2 2023 22 KG-act. 29). Der Gesuchsteller nahm am 14. August 2023 (
ZK2 2023 18 KG-act. 34;
ZK2 2023 22 KG-act. 36), am 4. September 2023 (
ZK2 2023 18 KG-act. 37,
ZK2 2023 22 KG-act. 39) und am 10. Oktober 2023 (
ZK2 2023 18 KG-act. 40;
ZK2 2023 22 KG-act. 42) nochmals unaufgefordert Stellung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufungen in Beratung sind (
ZK2 2023 18 KG-act. 41;
ZK2 2023 22 KG-act. 43). Am 17. Oktober 2023 reichte die Gesuchsgegnerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (
ZK2 2023 18 KG-act. 42;
ZK2 2023 22 KG-act. 44);-
\n in Erwägung:
\n 1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (