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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. März 2024\n
ZK2 2023 1\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite), vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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\n \n
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n \n
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022, ZES 2022 1);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nach-folgend Berufungsgegnerin) sind die seit dem 8. August 2018 verheirateten
\n Eltern von E.________ (Vi-act. 9).
\n a)
Die Berufungsgegnerin reichte am 3. Januar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch mit insbesondere den folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):
\n 1.
[Getrenntleben]
\n
\n 2.
Es sei das gemeinsame Kind, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
\n
\n 3.
Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:
\n
\n
Der Gesuchsgegner betreut das Kind E.________ wie folgt:
\n -
An jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss (18:00 Uhr) bis Sonntagabend, 17:30 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Montagabend, 17:30 Uhr;
\n -
zusätzlich jeweils am ersten Samstag im Monat, sofern dieser nicht auf ein Besuchswochenende fällt, ansonsten auf den zweiten Samstag im Monat;
\n -
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
\n -
in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;
\n -
während mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr.
\n
\n
In den übrigen Zeiten wird das Kind E.________ von der Gesuchstellerin betreut.
\n
\n 4.-8.
[Zuweisung des ehelichen Einfamilienhauses, Auskunftserteilung, Unterhalt, ausserordentlichen Kinderkosten, Kosten- und Entschädigungsfolgen]
\n Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 stellte der Berufungsführer seinerseits die folgenden Anträge (Vi-act. 5):
\n 1.
[Getrenntleben]
\n
\n 2.
Das gemeinsame Kind E.________, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
\n
\n 3.
Das gemeinsame Kind E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu unterstellen.
\n
\n 4.
Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:
\n
\n
Der Vater betreut das gemeinsame Kind E.________ wie folgt:
\n
\n a)
in jeder zweiten Woche vom Montagabend, Schulschluss, bis Montagabend, 20:00 Uhr (verpflegt), Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis Mittwochabend, 20:00 Uhr (verpflegt), sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);
\n b)
in jeder zweiten Woche vom Dienstagabend, Schulschluss, bis Dienstagabend, 20:00 Uhr (verpflegt) und Donnerstagabend, Schulschluss, bis Donnerstagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);
\n c)
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
\n d)
in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;
\n e)
während vier Schulferienwochen pro Jahr;
\n
\n Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
\n
\n In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
\n
\n 5.-11.
[Zuteilung eheliche Wohnung und Hausrat, Unterhalt, ausserordentliche Kinderkosten, Gütertrennung, Kosten- und Entschädigungsfolgen]
\n An der Einigungsverhandlung vom 9. Juni 2022 konnten sich die Parteien nicht einigen (Vi-act. 8).
\n Die Berufungsgegnerin reichte am 28. Juni 2022 ein Gesuch um superprovisorische Anordnung der beantragten Obhuts- und Besuchsrechtsregelung ein (Vi-act. 11).
\n Am 29. Juni 2022 fand die Anhörung von E.________ statt (Vi-act. 12).
\n Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies der Einzelrichter die superprovisorischen Anträge der Berufungsgegnerin ab (Vi-act. 13) und am 15. Juli 2022 ordnete er eine Kindesvertretung für E.________ an (Vi-act. 15).
\n Mit der Stellungnahme vom 25. Juli 2022 änderte der Berufungsführer seine Anträge in den Kinderbelangen wie folgt (Vi-act. 17):
\n 1.
Die gemeinsame Tochter E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
\n
\n 2.
Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:
\n
\n
“Die Mutter betreut die gemeinsame Tochter E.________ wie folgt:
\n
\n a)
an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Montagabend, 20:00 Uhr (verpflegt);
\n b)
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
\n c)
in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;
\n d)
während vier Schulferienwochen pro Jahr;
\n
\n Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
\n
\n In der übrigen Zeit wird E.________ vom Vater betreut.”
\n
\n 3.
Die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Gesuch vom 28. Juni 2022 seien abzuweisen.
\n
\n 4.
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]
\n Die Kindesvertreterin stellte mit Eingabe vom 5. September 2022 folgende Anträge (Vi-act. 20):
\n 1.
Es sei E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und sie sei unter die alternierende elterliche Obhut zu stellen. Der Wohnsitz von E.________ sei beim Vater festzusetzen.
\n
\n 2.
Die Betreuungsregelung sei wie folgt vorzusehen: E.________ sei jeweils abwechselnd von den Eltern über das Wochenende von Freitag-Abend 18.00 Uhr bis Sonntag-Abend 18.00 Uhr zu betreuen und die Wochentage seien so aufzuteilen, dass E.________ Montag und Dienstag von der Mutter und Mittwoch bis Freitag vom Vater betreut wird. Die einzelnen Ferien seien zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, ebenso die Feiertage.
\n An der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 (Vi-act. 23) änderte die Berufungsgegnerin ihre Anträge in den Kinderbelangen wie folgt (Vi-act. 25):
\n 1.
[Getrenntleben]
\n
\n 2.
Es sei das gemeinsame Kind, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
\n
\n 3.
Eventualiter sei die Tochter, E.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Parteien wie folgt zu stellen:
\n
\n -
die erste Wochenhälfte, jeweils von Montag Schulbeginn bis Mittwochmittag 12:00 Uhr bei der Gesuchstellerin,
\n -
die zweite Wochenhälfte, jeweils von Mittwochmittag 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr beim Gesuchsgegner,
\n -
den (freien) Mittwochnachmittag von 12:00 – 18:00 Uhr jeweils abwechselnd,
\n -
an den Wochenenden jeweils abwechselnd von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, jeweils inkl. Übernachtung auf Montag, wenn sie bei der Gesuchstellerin ist,
\n -
jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten bei der Gesuchstellerin und am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, in ungeraden Jahren an Ostern und in geraden Jahren an Pfingsten beim Gesuchsgegner,
\n -
während den Schulferienwochen je hälftig: über die Ferienplanung sprechen sich die Parteien jeweils im Oktober für das Folgejahr im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
\n
\n 4.-7.
[Strafandrohung, Auskunft, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen]
\n Der Berufungsführer stellte insofern veränderte Anträge, als das Besuchsrecht der Mutter am Sonntagabend nur bis 18:00 Uhr dauern solle und er eventualiter beantragte, die Obhut und die Betreuungsregelung sei gemäss den Anträgen der Kindesvertreterin anzuordnen (Vi-act. 26 und 23, S. 18). Die Kindesvertreterin änderte ihren Antrag zur Betreuungsregelung insofern ab, als die Mutter – nebst jedem zweiten Wochenende wie beantragt – für berechtigt zu erklären sei, mindestens einen Abend unter der Woche ab Schulschluss bis 20.00 Uhr sowie einen Tag von Schulschluss bis am nächsten Morgen vor Schulbeginn zu betreuen (Vi-act. 27).
\n Am 28. Dezember 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 30):
\n 1.
[Getrenntleben]
\n
\n 2.
Die gemeinsame Tochter E.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim Ehemann/Vater.
\n
\n 3.
Die Ehefrau/Mutter betreut E.________ wie folgt:
\n
\n -
jedes erste Wochenende im Monat von Samstag, 19.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr (als erstes Wochenende im Monat gilt dasjenige, von dem der Samstag [als Wochenendbeginn] erstmals im neuen Monat liegt);
\n -
alle weiteren Wochenenden von Samstag, 19.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr;
\n -
in den geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertag an Weihnachten (24.12., 18.00 Uhr, bis 25.12., 18.00 Uhr) und am zweiten Doppelfeiertag von Neujahr (1.1., 12.00 Uhr, bis 1.1., 20.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr);
\n -
in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25.12., 18.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr) und am ersten Doppelfeiertag von Neujahr (31.12., 12.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr) sowie an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr);
\n -
während der Schulferienwochen hälftig. Die jeweiligen konkreten jährlichen Feriendaten sprechen die Parteien jeweils bis spätestens 30.11. des Vorjahres ab, wobei in geraden Kalenderjahren dem Ehemann/Vater und in den ungeraden Kalenderjahren der Ehefrau/Mutter der Stichentscheid für die jeweiligen Ferienwochen zukommt. Die Ferien für das Jahr 2023 sind bis spätestens 31.01.2023 abzusprechen.
\n
\n In der übrigen Zeit wird E.________ durch den Ehemann/Vater betreut.
\n
\n 4.
Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, der Ehefrau/Mutter an den Unterhalt von E.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (ohne Kinderzulage, welche beim Ehemann/Vater verbleibt):
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\n -
Fr. 1’970.00 (Fr. 855.00 Barunterhalt, Fr. 1’115.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.01.2023 bis 30.06.2023; im Übrigen übernimmt der Ehemann/Vater den Unterhalt von E.________, insbesondere bezahlt er die Krankenkassenprämien sowie die Fremdbetreuungskosten, welche für die Mittagsbetreuung anfallen;
\n -
Fr. 955.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) ab 01.07.2023; im Übrigen übernimmt der Ehemann/Vater den Unterhalt von E.________, insbesondere bezahlt er die Krankenkassenprämien sowie die Fremdbetreuungskosten, welche für die Mittagsbetreuung anfallen.
\n
\n Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von E.________ in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 um Fr. 310.00 pro Monat nicht gedeckt ist (Manko).
\n
\n 5.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen (teilweise rückwirkend):
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\n
-
Fr.
950.00 für Mai 2022 (pro rata);
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-
Fr. 1’730.00 ab 01.06.2022 bis 31.12.2022;
\n
-
Fr.
750.00 ab 01.07.2023.
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\n
Es wird festgestellt, dass in der Zeit vom 17.05.2022 (pro rata) bis zum 31.12.2022 der gebührende Unterhalt der Ehefrau um Fr. 210.00 pro Monat nicht gedeckt ist (Manko).
\n
\n 6.
[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]
\n
\n 7.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 4 und 5 basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:
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\n
\n \n \n
| \n Einkommen (netto, mtl., inkl. 13. ML)
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\n \n Ehemann
| \n Fr. 7’070.00 aus Erwerbstätigkeit
| \n
\n \n Ehefrau
| \n Fr. 1’400.00 bis 30.06.2023 Fr. 3’000.00 ab 01.07.2023 (hypothetisch; Pensum 75%)
| \n
\n \n E.________
| \n Fr. 230.00 Kinderzulage
| \n
\n \n
\n
\n 8.
[Zuweisung des Gebrauchs am ehelichen Einfamilienhaus an den Ehemann]
\n
\n 9.
Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n
\n 10.
[Zusammensetzung der Gerichtskosten]
\n
\n 11.
Die Gerichtskosten von Fr. 7’475.80 werden den Parteien je hälftig auferlegt.
\n
\n 12.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
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\n 13.
[Entschädigung Kindesvertreterin]
\n
\n 14.
[unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau]
\n
\n 15.-16. [Rechtsmittel, Mitteilung]
\n b)
Dagegen erhob der Berufungsführer am 9. Januar 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Die Dispositiv-Ziffern 2., 3., 4., 5., 7., 11. und 12. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022 (Verfahrens ZES 22 1) seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:
\n
\n 2.
Die gemeinsame Tochter E.________, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Berufungsführers zu stellen.
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\n 3.
Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:
\n
\n
“Die Mutter betreut die gemeinsame Tochter E.________ wie folgt:
\n
\n a)
an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr (verpflegt);
\n b)
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
\n c)
in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;
\n d)
während vier Schulferienwochen pro Jahr.
\n
\n Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
\n
\n In der übrigen Zeit wird E.________ vom Vater betreut.”
\n
\n 4.
Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungsführer an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2023 monatlich zum Voraus einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, minimal CHF 21.25 Barunterhalt, zu bezahlen.
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\n 5.
Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’730.00 von 15. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 (Mai 2022 pro rata), zu bezahlen.
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\n 6.
Es sei festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf den folgenden finanziellen Verhältnissen beruhen:
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\n
Einkommen Ehemann:
CHF 7’070.00
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Einkommen Ehefrau:
CHF 1’400.00 bis 31. Dezember 2022
\n
CHF 4’000.00 ab 1. Januar 2023 (hypothetisch; Pensum 100 %)
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Einkommen E.________:
CHF 230.00 Kinderzulage
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\n 7.
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2., 3., 4., 5., 7., 11. und
\n 12. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Dezember 2022 (Verfahren ZES 22 1) aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin.
\n Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2023, es sei der Berufung stattzugeben, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer (KG-act. 7).
\n Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Januar 2023, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. Zusätzlich beantragte sie die Verpflichtung des Berufungsführers, der Berufungsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5’000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 8).
\n Der Berufungsführer reichte am 28. Februar 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 11). Auf die Noveneingabe der Berufungsgegnerin vom 22. Mai 2023 (KG-act. 13) nahm der Berufungsführer am 2. Juni 2023 Stellung (KG-act. 15). Am 21. Juli 2023 berichtete die Kindesvertreterin von einem inzwischen stattgefundenen Gespräch mit E.________ (KG-act. 17), woraufhin die Berufungsgegnerin persönlich am 27. Juli 2023 eine Eingabe einreichte
\n (KG-act. 19).
\n 2.
Umstritten ist primär die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut über E.________ (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).
\n a)
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Äusserungen von E.________ zu ihrer Betreuung seien aufgrund ihres Alters und der doch erheblichen inhaltlichen Schwankungen zu relativieren. Die Ausgestaltung der Betreuungsregelung dem Kind zu überlassen widerspreche dem Kindeswohl. Eine klare
\n Betreuungsregelung sei notwendig. Der Kindeswille sei jedoch angemessen zu berücksichtigen. E.________ habe konstant zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich beim Vater wohnen wolle. Ein alleiniges Obhutsrecht der Mutter sei nicht angemessen. E.________ habe stets auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung habe und regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen wünsche. Aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter an Samstagen erscheine es angemessen, die Betreuung von E.________ am Wochenende unter den Eltern aufzuteilen, sodass der Vater die Betreuung am Samstag und die Mutter die Betreuung am Sonntag übernehme. Weil die Berufungsgegnerin während des Zusammenlebens die Hauptbetreuungsperson von E.________ war und der Berufungsführer wegen seiner vollzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht immer verfügbar sei, erscheine ein alleiniges Obhutsrecht des Vaters ebenfalls nicht angemessen. Es erscheine angezeigt, dass die Mutter E.________ jeweils von Samstag, 19.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr betreue. Im Sinne einer gewissen Kontinuität der Betreuung und zum Ausgleich des hauptsächlich mit Schule belegten Wochenbeginns sei es angemessen, dass E.________ jeweils den ersten Mittwoch im Monat bis 18.00 Uhr ebenfalls bei der Mutter verbringe. Zu den qualitativen Kriterien der alternierenden Obhut erwog die Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass einer der beiden Elternteile nicht erziehungsfähig sei. Beide Eltern hätten eine gute Beziehung zu E.________ und die geographische Entfernung der Elternwohnorte stehe der alternierenden Obhut nicht im Weg. Beide Eltern seien in der Lage, E.________ persönlich zu betreuen. Das Kriterium der Stabilität sei mit den Betreuungszeiten gegeben. Die bisherigen Kommunikationsschwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten dürften sich mit der verbindlichen Betreuungsregelung überwinden lassen (angef. Verfügung, E. 4.2).
\n Der Berufungsführer macht geltend, E.________ habe mehrfach geäussert, dass sie beim Vater wohnen und jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringen möchte. Zudem wolle sie einen Tag bei der Mutter das Nachtessen einnehmen, aber nicht bei ihr übernachten. Übernachtungen unter der Woche sollten spontan und nicht verbindlich sein. E.________ habe ihre Meinung nie geändert. Sie sei in der Lage, ihren Willen dezidiert kundzutun. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den klaren Willen des Kindes missachtet habe. Das erste Wochenende im Januar 2023 habe gezeigt, dass die Anordnungen der Vorinstanz mit dem Willen von E.________ nicht kompatibel seien. Sie habe sich standhaft geweigert, zur Mutter zu gehen. Seit dem Auszug der Berufungsgegnerin werde E.________ allein durch den Berufungsführer betreut, was problemlos funktioniere und sich bewährt habe. Das Kontinuitätsprinzip spreche für die alleinige Obhut des Berufungsführers. Die verfügte Betreuungsregelung sei unpraktikabel, weil weder der Vater noch die Mutter je ein gesamtes Wochenende mit E.________ verbringen könnten und Wochenendausflüge verunmöglicht würden (KG-act. 1, S. 5-9).
\n b)
Haben Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Eheschutzgericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (