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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 22. Mai 2023
\n ZK2 2023 21
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
Rechtsverweigerung
\n (Beschwerde in den Verfahren 01 2022 11 und 01 2022 62 der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Schwyz (nachfolgend Schlichtungsbehörde) schrieb das Verfahren 01 2022 11 zwischen den Parteien mit Beschluss vom 4. April 2022 zufolge Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung ab (Verfahren 01 2022 11, act. 12). Darin enthalten ist die Wiedergabe des laut Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, in welchem dem Beschwerdeführer unter A.7. ein Widerrufsvorbehalt bis zum 6. Mai 2022, 12:00 Uhr, zugestanden worden sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben bei der Schlichtungsbehörde ein (vgl. Verfahren 01 2022 11, act. 13-16).
\n Nach Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2022 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung unter der Verfahrensnummer 01 2022 62 vor (Verfahren 01 2022 62, act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 20. Februar 2023 schrieb die Schlichtungsbehörde dieses Verfahren zufolge Rückzugs ab (Verfahren 01 2022 62, act. 7). Darin erwähnt die Schlichtungsbehörde, dem Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Januar 2023 erläutert zu haben, dass das Verfahren 01 2022 11 abgeschlossen sei.
\n b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Schwyz, das die besagte Eingabe dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete (KG-act. 1 und 2). In dieser Eingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, den Vergleich vom 4. April 2022 im Verfahren 01 2022 11 mit seinen Schreiben vom 5. und 7. April nicht akzeptiert zu haben. Es folgten diverse Schreiben an den und vom Beschwerdeführer (vgl. KG-act. 3-13). Aus seinen Eingaben ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er mit der Abschreibung des vor­instanzlichen Verfahrens 01 2022 11 nicht einverstanden ist und dessen Fortführung verlangt sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren beantragt (vgl. KG-act. 2, 8, 12 und 13). Das Verfahren 01 2022 62 habe er hingegen gar nicht einleiten, sondern sich bloss über den Stand der Dinge im Verfahren 01 2022 11 informieren lassen wollen (KG-act. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 3. April 2023 bringt die Schlichtungsbehörde vor, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verhandlung vom 4. April 2022 einen Vergleich abgeschlossen, der mit Beschluss vom 4. April 2022 wiedergegeben worden sei und den der Beschwerdeführer nicht innert Frist widerrufen habe (KG-act. 19). Weitere Eingaben brachte der Beschwerdeführer am 30. März, 24. April und 11. Mai 2023 bei (KG-act. 18, 26 und 27). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeant­wort ein.
\n 2. Die Schlichtungsbehörde geht davon aus, das Verfahren habe im Vergleichsvorschlag seinen Abschluss gefunden, da keine rechtzeitige Ablehnung erfolgt und der Vergleich in Rechtskraft erwachsen sei (KG-act. 19). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe den Vergleich rechtzeitig nicht akzeptiert. Falls dem so ist, erlangte der Vergleichsvorschlag auch mit Ablauf der Widerrufsfrist die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides nach