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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Dezember 2023\n
ZK2 2023 24\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vollstreckung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2023, ZES 2022 572);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Spreitenbach, auf der eine Pächterin das Hotel E.________ betreibt (Vi-act. KB 3, S. 6, ZES 2021 585). Gemäss Werkvertrag vom 15. März 2017 erstellte die Gesuchsgegnerin für das Hotel die gesamte Gebäudeautomation (Regelung und Steuerung von Lüftung, Kälte, Licht; Beschattung und Darstellung der Anlagen, Messungen und Resultate auf einem Leitsystem; Vi-act. KB 3, S. 6, ZES 2021 585).
\n a)
Am 25. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch betreffend superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin sei zur Herausgabe namentlich genannter Informationen und Daten zu verpflichten (Vi-act. 1, ZES 2021 272). An der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 (Vi-act. 6, ZES 2021 272) schlossen die Parteien den folgenden Vergleich ab (Vi-act. 9, ZES 2021 272):
\n 1.
Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation an die Gesuchstellerin herauszugeben, wie namentlich:
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\n a.
Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
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\n b.
Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
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\n c.
Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
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\n d.
Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
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\n e.
Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
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\n f.
Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
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\n g.
Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
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\n 2.
Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, sich ohne Aufforderung der Gesuchstellerin oder Hotelbetreiberin, in irgendeiner Form in das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Zugang zu verschaffen oder auf irgendeine Weise auf das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Einfluss zu nehmen resp. Dritten ein solches Verhalten, insbesondere durch zur Verfügung stellen von in Ziff. 1 genannten Informationen, zu ermöglichen.
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\n 3.
Über die Herausgabe der Modems einigen sich die Parteien aussergerichtlich, halten aber fest, dass die Gesuchsgegnerin keinen Zugriff aufs System mehr hat.
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\n 4.-5.
[Kosten, Verzicht auf Anfechtung]
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz schrieb das Verfahren ZES 2021 272 mit Verfügung vom 19. Juli 2021 als durch Vergleich erledigt ab (Vi-act. 10, ZES 2021 272).
\n b)
Mit Vollstreckungsgesuch vom 10. November 2021 an das Bezirksgericht Schwyz erhob die Gesuchstellerin folgende Anträge (Vi-act. 1, ZES 2021 585):
\n 1.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche gemäss Vergleich vom 15. Juli 2021 (ZES 2021 272) vereinbarten Daten und Informationen der Gesuchstellerin herauszugeben, insbesondere sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation, wie namentlich:
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\n a.
Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
\n b.
Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
\n c.
Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
\n d.
Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
\n e.
Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
\n f.
Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
\n g.
Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
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\n 2.
Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen.
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\n 3.
Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei unter Strafandrohung nach