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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Oktober 2024\n
ZK2 2023 25\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Sistierung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. März 2023, ZES 2022 159);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), libanesische Staatsangehörige, und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), schweizerischer und libanesischer Staatangehöriger, heirateten gemäss übereinstimmenden Vorbringen im November 2021 im Libanon (KG-act. 1, N 9; KG-act. 6, N 7). Die Parteien reisten Ende Oktober 2022 vorübergehend in den Libanon, wo am 17. November 2022 ihre Scheidung nach libanesischem Recht vollzogen wurde (KG-act. 1, N 10 ff.; KG-act. 6, N 8, 15 und 18). Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen teilte ihr dieses am 1. Dezember 2022 auf Anfrage betreffend den Verfahrensstand eines allfälligen Gesuchs um Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils mit, bei ihm sei kein solches Verfahren pendent (KG-act. 1/4).
\n b)
Am 1. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch ein und beantragte u.a. die Bewilligung zum Getrenntleben, persönlichen Unterhalt von monatlich mind. Fr. 2’650.00 sowie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5’000.00 zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1, S. 2). Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 den Antrag, es sei festzustellen, dass die Parteien mit Urteil vom 17. November 2022 rechtskräftig geschieden und güterrechtlich sowie unterhaltsrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien (Vi-act. A2, Ziff. I.1 f.). Zudem ersuchte er um Sistierung des Eheschutzverfahrens inklusive der Vorfrage betreffend die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils einstweilen bis mindestens Mitte März 2023 (Vi-act. A2, Ziff. II.3). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln eröffnete für die Frage der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ein vom Hauptverfahren (ZES 2022 159) abgetrenntes neues Verfahren mit der Verfahrensnummer ZES 2022 160 (Vi-act. D4). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 gewährte sie der Beschwerdeführerin sodann einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (Vi-act. A3). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2023 sistierte die Einzelrichterin das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen bis zum Entscheid des Amts für Gemeinden und Bürgerrecht St. Gallen über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils (KG-act. 1/2 / Vi-act. D16).
\n c)
Gegen die erwähnte Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16. März 2023 (ZES 2022 159) sei aufzuheben.
\n 2.
Es sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Es sei die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln anzuweisen, das Verfahren ZES 2022 159 unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit des am 17. November 2022 im Libanon ergangenen Scheidungsurteils zu entscheiden.
\n 4.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen angemessenen Anwalts- und Prozesskostenvorschuss von Fr. 3’000.00 (zzgl. MWST und Spesen) zu bezahlen und unter Vorbehalt eines allfälligen Nachforderungsrechts.
\n 5.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Prozessverbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und vor zweiter Instanz zulasten des Beschwerdegegners, jeweils zuzüglich MWST von 7.7 %.
\n Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 stellte der Beschwerdegegner folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6):
\n 1.
Es sei die Beschwerde vom 30. März 2023 vollumfänglich abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
\n 2.
Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Prozesskostenbevorschussung abzuweisen.
\n 3.
Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Die Beschwerdeführerin reichte am 27., 28. April, 20., 23. Juni, 7. Juli sowie 13. Dezember 2023 (KG-act. 8, 10, 16, 18, 22 und 26) und der Beschwerdegegner am 17. Mai, 8. und 28. Juni sowie 11. Dezember 2023 (KG-act. 12, 14, 20 und 24) weitere Eingaben beim Kantonsgericht ein.
\n 2.
a) Der Sistierungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln ist als prozessleitende Verfügung gemäss