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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 9. Mai 2023
\n ZK2 2023 28
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
 
 
 
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe vom 31. März 2023, ZGO 2022 40);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2022 Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen B.________ ein und beantragte, Letzterer sei zu verpflichten, ihm gemäss Verlustschein Fr. 1’405’661.85 nebst 5 % Zins seit dem 23. März 2010 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. A/Ia und A/Ib). Mit Verfügung vom 31. März 2023 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Laut Dispositiv-Ziffer 2 erfolgt die Erhebung des Gerichtskostenvorschusses mit separater Verfügung. Am 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Verpflichtung von B.________ zur Bezahlung der eingeklagten Forderung (KG-act. 1). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2023 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 2), erklärte dieser mit Eingabe vom 21. April 2023 (Eingang Kantonsgericht: 24. April 2023), er gehe davon aus, dass die Rechtmittelfrist am 13. April 2023 abgelaufen sei, weshalb er keine Möglichkeit mehr habe, die Beschwerde zu verbessern. Er werde nicht in der Lage sein, den Kostenvorschuss von Fr. 33’000.00 zu leisten, weshalb auf seine Klage wohl nicht eingetreten werde. Er nehme an, dass ein Nichteintretensentscheid nicht die Wirkung einer abgeurteilten Sache habe und er die Klage wieder einreichen könne. Falls dem so sei, würde er die vorliegende Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zurückziehen (KG-act. 6).
\n 2. Weil die Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind und der Rückzug eines Rechtsmittels (abgesehen von der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe) grundsätzlich keinerlei Bedingungen oder Vorbehalte erträgt (Reetz, in: Sutter-Somm/\u200CHasenböhler/\u200CLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den