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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. September 2023\n
ZK2 2023 42\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Mietausweisung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023, ZES 2023 163);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 befahl die Vorinstanz A.________, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der C.________strasse xx in 8853 Lachen, spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln B.________ zu übergeben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 f.).
\n Am 23. Juni 2023 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2023 mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, 1/1 und 1/2):
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\n - Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 ist aufzuheben bzw. die Vorinstanz ist anzuweisen, die Ausweisung (Miete) rückgängig zu machen.
\n - Gegebenenfalls sollte die Vorinstanz angewiesen werden, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung des Mietverhältnisses um sechs Monate ab Juni 2023 zu gewähren. Zudem soll die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Lachen dieses anweisen, sämtliche Pfändungen gegen den Beschwerdeführer aufzuheben, damit es seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
\n - Dem Beschwerdeführer ist unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund der Blockierung sämtlicher Finanzierungsquellen durch das Betreibungsamt ist von der Erhebung von Gerichtsgebühren, insbesondere eines Kostenvorschusses, aufgrund seiner
\n Mittellosigkeit abzusehen. \n
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Beschwerdegegner bzw. Vorinstanz aufzuerlegen.
\n Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2023 beantragte B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
\n 2.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (