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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 21. September 2023
\n ZK2 2023 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
Mietausweisung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Juni 2023, ZES 2023 163);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.  Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 befahl die Vor­instanz A.________, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG samt entsprechenden Nebenräumlichkeiten an der C.________strasse xx in 8853 Lachen, spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen sowie mitsamt den entsprechenden Schlüsseln B.________ zu übergeben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1 f.).
\n Am 23. Juni 2023 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 5. Juni 2023 mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, 1/1 und 1/2):
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  1. Die Verfügung der Vor­instanz vom 5. Juni 2023 ist aufzuheben bzw. die Vor­instanz ist anzuweisen, die Ausweisung (Miete) rückgängig zu machen.
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  3. Gegebenenfalls sollte die Vor­instanz angewiesen werden, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung des Mietverhältnisses um sechs Monate ab Juni 2023 zu gewähren. Zudem soll die Vor­instanz als untere Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes Lachen dieses anweisen, sämtliche Pfändungen gegen den Beschwerdeführer aufzuhe­ben, damit es seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
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  5. Dem Beschwerdeführer ist unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund der Blockierung sämtlicher Finanzierungsquellen durch das Betreibungsamt ist von der Erhebung von Gerichtsge­bühren, insbesondere eines Kostenvorschusses, aufgrund seiner
    \n Mittellosigkeit abzusehen.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Beschwerdegegner bzw. Vor­instanz aufzuerlegen.
\n Mit Beschwerdeant­wort vom 1. Juli 2023 beantragte B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
\n 2. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (