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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 23. Dezember 2024
\n ZK2 2023 43
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
 
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betreffend
Eheschutz
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Juni 2023, ZES 2022 56);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
\n -  der Berufungsführer am 26. Juni 2023 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Juni 2023, ZES 2022 56, betreffend Eheschutz beim Kantonsgericht Berufung einreichte (KG-act. 1);
\n -  der Vorsitzende das Berufungsverfahren am 9. Dezember 2024 im Einverständnis mit den Parteien sistierte (KG-act. 46), nachdem er darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass im Scheidungsverfahren vor dem Kreisgericht See-Gaster eine Konvention ausgearbeitet bzw. unterzeichnet wurde, die auch den Rückzug der Berufung im Eheschutzverfahren regelt (KG-act. 37 ff.);
\n -  der Berufungsführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 den im Scheidungsverfahren gestützt auf die Vereinbarung vom 15./19. November 2024 ergangenen Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 27. November 2024 einreichte und gleichzeitig in Übereinstimmung mit dessen Dispositivziffer 2, Unterziffer 9, die Berufung zurückzog (KG-act. 47 inkl. 47/1);
\n -  sich der Berufungsführer in dieser gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention unter anderem dazu verpflichtete, „die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts March vom 15./20. Juni 2023 betreffend Eheschutzmass­nahmen (ZES 22 56) beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz (ZK2 2023 43) innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückzuziehen“, und die Parteien gleichzeitig vereinbarten, „die Gerichtskosten hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen“ (KG-act. 47/1, S. 5 Dispositivziffer 2, Unterziffer 9);
\n -  der Vorsitzende die Verfahrenssistierung am 12. Dezember 2024 per sofort wieder aufhob und den Parteien mitteilte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Berufungsverfahren gestützt auf