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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 27. Juli 2023
\n ZK2 2023 47
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 
 
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betreffend
Vollstreckung Besuchsrecht
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Juni 2023, ZES 2023 85);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n - der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1);
\n - der Einzelrichter am Bezirksgericht March zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen worden und das zweite Gesuch brauche nicht (nochmals) behandelt zu werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, veränderte Verhältnisse geltend zu machen und die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung seines Gesuchs einzureichen, ausserdem erweise es sich als rechtsmissbräuchlich, ein erneutes Gesuch auf derselben Grundlage zu stellen (angefochtene Verfügung E. 2);
\n - der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 5. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde erhob (KG-act. 1) und mit Verfügung vom 6. Juli 2023 Gelegenheit erhielt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2);
\n - der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Beschwerdefrist sei aufgrund von