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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juni 2024\n
ZK2 2023 4\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht
\n Küssnacht vom 18. Januar 2023, ZES 2022 22);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Die Berufungsführerin reichte am 10. März 2022 ein Eheschutzgesuch gegen den Berufungsgegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
\n 1.
Es sei der Ehemann zu verpflichten, auf das Konto der Ehefrau bei der E.________ (Bank I), IBAN xx, den Betrag von CHF 166’640.00, zusammengesetzt aus dem Unterhaltsbeitrag von CHF 13’886.65 x 12 Monate, einzubezahlen.
\n 2.
Zusätzlich sei der Ehemann zu verpflichten, ab April 2022 monatlich je auf den Ersten eines Monats den Betrag von CHF 13’886.65 auf dasselbe Konto zu überweisen.
\n 3.
Zudem sei der Ehemann zu verpflichten, seinen Bonus auf dasselbe Konto zu überweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehefrau bei Bedarf jederzeit gerne bereit ist, gemeinsam ein Familienbudget aufzustellen.
\n 4.
Die Unterhaltspflicht gem. Ziff. 2 vorstehend sei bereits für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme zu verfügen.
\n 5.
Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemanns zzgl. MWST von 7.7 %.
\n und die folgenden prozessualen Anträge:
\n 1.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau seinen aktuellen
\n Arbeitsvertrag sowie seine Lohnabrechnungen seit seinem
\n Arbeitsbeginn am 1. August 2021 bei F.________ AG zur Einsicht zu überlassen.
\n 2.
Zudem sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau Auskunft über sämtliche ehelichen Vermögenswerte, die sich in seinem Besitz befinden, zu geben und ihr Auskunft über einen allfällig für das Geschäftsjahr 2021 bezahlten Bonus und/\u200Coder einen Sign-on-Bonus sowie Auskünfte und Belege zu weiteren Einnahmequellen (z.B. Verwaltungsratsvergütungen etc.) zu erteilen.
\n b)
Der Berufungsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 19. April 2022 Folgendes (Vi-act. A/II):
\n 1.
Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es [sei] davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
\n 23. März 2021 getrennt leben und der Gesuchsgegner per dieses Datum die vormals eheliche Liegenschaft, 4.5-Zimmer-Wohnung, G.________ xx (Strasse), verlassen hat.
\n 2.
Die vormals eheliche Liegenschaft G.________ xx (Strasse), sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin mitsamt Hausrat und Mobiliar zur Benützung zuzuweisen.
\n Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit dem Unterhalt und dem Betrieb der Liegenschaft verbundenen Kosten (Hypothek, Strom, Wasser, Gebühren, Versicherungen, kleinere Reparaturen etc.) zu übernehmen, ausgenommen ausserordentliche Reparaturen, die im Einzelfall den Betrag von CHF 500.00 übersteigen und welche die Parteien zur Hälfte übernehmen, sofern sie beide vor Auftragserteilung ihre Zustimmung erteilt haben.
\n 3.
Die von den Parteien vormals gemeinsam genutzte Liegenschaft in [den] USA (H.________ (Strasse)), sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin mitsamt Hausrat und Mobiliar zur Benützung zuzuweisen.
\n Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit dem Unterhalt und dem Betrieb der Liegenschaft verbundenen Kosten (Hypothek, Strom, Wasser, Gebühren, Versicherungen, kleinere Reparaturen etc.) zu übernehmen, ausgenommen ausserordentliche Reparaturen, die im Einzelfall den Betrag von CHF 500.00 übersteigen und welche die Parteien zur Hälfte übernehmen, sofern sie beide vor Auftragserteilung ihre Zustimmung erteilt haben.
\n 4.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
\n 5.
Es sei die Gütertrennung per Datum der Gesuchseinreichung anzuordnen.
\n 6.
Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.
\n c)
Mit Eingabe vom 14. November 2022 zog die Berufungsführerin ihr Eheschutzgesuch vom 10. März 2022 vollständig zurück (Vi-act. A/III). Daraufhin beantragte der Berufungsgegner mit Eingabe vom 25. November 2022 die Fortführung des Eheschutzverfahrens ZES 2022 22 mit umgekehrten Parteirollen. Es sei möglichst zeitnah zur Eheschutzverhandlung vorzuladen. Eventualiter, für den Fall, dass das Eheschutzverfahren nicht gemäss Ziff. 1 fortgeführt werde, sei die Berufungsführerin zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zu bezahlen (Vi-act. A/IV). Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 verlangte die Berufungsführerin die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsgegners. Stattdessen sei das Verfahren zufolge Rückzugs am Protokoll abzuschreiben, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsgegners zzgl. MWST (Vi-act. A/V). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ordnete mit Verfügung vom 18. Januar 2023 an, dass das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen fortgesetzt wird, und setzte der Berufungsführerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.00 bis zum 1. Februar 2023. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsführerin am 1. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Vi-act. D28 und KG-act. 5) Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
\n 1.
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 18. Januar 2023, Verfahrens-Nr. ZES 2022 22, aufzuheben.
\n 2.
Es sei das Eheschutzverfahren ZES 2022 22 zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Küssnacht zufolge Rückzugs dahingefallen und abzuschreiben.
\n 3.
Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
\n Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten zzgl. MWST von 7.7 %.
\n Der Berufungsgegner stellte in der Berufungsantwort vom 15. Februar 2023 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei. Die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen und das Eheschutzverfahren fortzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6). Letztere hielt mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 7. März 2023 an ihren Berufungsanträgen fest (KG-act. 8).
\n 2.
Zur angeordneten Fortführung des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien erklärte der Erstrichter, beim Gesuch um Eheschutzmassnahmen handle es sich um eine doppelseitige Klage, eine sogenannte actio duplex, bei der die beklagte Partei, ohne Widerklage erheben zu müssen, über die Klageabweisung hinausgehende eigene Sachanträge stellen könne. Sofern die beklagte Partei selbst unabhängig von einem allfälligen Klagerückzug die Anordnung der Rechtsgestaltung wolle, müsse sie jedoch widerklageweise die Gestaltungswirkung begehren. Vorliegend habe nur der Berufungsgegner, nicht jedoch die Berufungsführerin die Bewilligung des Getrenntlebens sowie die Anordnung der Gütertrennung und damit die Anordnung einer Rechtsgestaltung im Rahmen des Eheschutzes beantragt, womit in den im Rahmen der Eingabe des Berufungsgegners vom 19. April 2022 gestellten Rechtsbegehren zweifellos eine Widerklage im Sinne von