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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. Oktober 2023\n
ZK2 2023 52\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Kostenbeschwerde
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Juni 2023, ZEO 2022 67);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und verlangte, es sei die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 für die Gewerberäume an der D.________strasse xx in 8835 Feusisberg für ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken (Vi-act. A I). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 14. November 2022 die Klageantwort und beantragte zusammengefasst, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 sei für gültig zu erklären, es sei der Beschwerdeführerin keine Mieterstreckung zu gewähren und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten sowie dafür zu sorgen, dass sie sowie weitere Personen die Mietliegenschaft unverzüglich verlassen (Vi-act. A II). Mit Verfügung vom 24. November 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist für das Einreichen einer Widerklageantwort an (Vi-act. E 9). Am 28. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Widerklageantwort ein und beantragte, die Widerklagebegehren seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A III). Die Vorinstanz gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin in der Widerklageantwort einzureichen (Vi-act. D 1). Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Widerklagebegehren sei einzutreten und die Widerklage sei gutzuheissen, soweit sie nicht aufgrund geänderter Faktenlage seit Einreichung der Widerklage gegenstandslos geworden seien (Vi-act. D 2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 22. Juni 2023 auf die Widerklage nicht ein, auferlegte der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten des Widerklageverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin für das Widerklageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 2.2, 2.3, 3 und 4).
\n b)
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2023 Kostenbeschwerde im Sinne von