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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 10. April 2025
\n ZK2 2023 57
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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betreffend
vorsorgliche Mass­nahmen (Obhut)
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Juli 2023, ZES 2023 255);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Am 6. Juli 2017 erklärten A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die nie miteinander verheiratet waren, die gemeinsame elterliche Sorge über das noch ungeborene Kind (Vi-KB 2). Deren gemeinsamer Sohn D.________ wurde am ________ geboren. Die Kindseltern lebten bis ca. vier Jahre nach der Geburt von D.________ zusammen. Im November 2021 zog die Gesuchstellerin mit D.________ in eine eigene Wohnung in M.________. Sie lebt seit ein paar Jahren in einer neuen Partnerschaft, woraus am ________ ein Kind, Sohn E.________, erwuchs. Der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz ebenfalls in M.________. Am 8. Juli 2022 vereinbarten die Kindseltern die alternierende Obhut über D.________ und stellten gemeinsam eine Betreuungsregelung für ihren Sohn auf (vgl. Vi-KB 10 und E. 3c/aa hinten). Die Gesuchstellerin und ihr neuer Lebenspartner kündigten den Mietvertrag der Wohnung in M.________ per 30. Juni 2023 (Vi-KB 4) und hatten bereits zuvor einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in N.________, Mietbeginn per 1. April 2023, unterzeichnet (Vi-KB 3).
\n B. Mit Eingabe vom 8. April 2023 reichten die Gesuchstellerin und D.________ gegen den Gesuchsgegner beim Bezirksgericht Schwyz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht) ein und ersuchten am 31. Mai 2023 um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen. Sie beantragten unter anderem, es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohns D.________ spätestens per 1. Juli 2023 nach N.________ zu verlegen und ihr sei die alleinige Obhut über D.________ zuzuteilen (Vi-act. 1).
\n Nach Durchführung des Verfahrens ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 20. Juli 2023 Folgendes an:
\n 1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners/Kindsvaters gestellt.
\n 2.1 Die Gesuchstellerin/Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei D.________ jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich aufhält, zum anderen Elternteil zu bringen ist:
\n 2.1.1 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.2 jedes Jahr vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr,
\n 2.1.3 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.4 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.5 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner/Kindsvater abzusprechen ist und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in ungeraden Jahren und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
\n 2.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass D.________ in der übrigen Zeit vom Gesuchsgegner/Kindsvater betreut wird und der Gesuchsgegner/Kindsvater – unbesehen eines allfälligen Wochenend- und/oder Ferienbesuchsrechts der Gesuchstellerin/Kindsmutter – berechtigt ist, D.________ jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen.
\n 2.3 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kindsvater sich einverstanden erklärt hat, dass die Kindsmutter (sofern gewünscht) D.________ zusätzlich zu Dispositiv-Ziff. 2.1 jede Woche von Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Donnerstagmorgen, Kindergartenbeginn, zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann, wobei sie ihn abzuholen und wieder zurückzubringen hat.
\n 2.4 [Vormerknahme Betreuung der Kindsmutter von D.________ in den Monaten Juli und August 2023.]
\n 3. Die übrigen Anträge der Parteien (Anordnung Kindsvertretung; Bewilligung Umzug) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 4. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden der Gesuchstellerin/Kindsmutter auferlegt. Rechnung und lnkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
\n 5. Die Gesuchstellerin/Kindsmutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Kindsvater eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
\n 6. [Abweisung des Antrags von D.________ um Prozesskostenbevorschussung.]
\n 7. [Abweisung des Antrags des Kindsvaters um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorsorgliche Mass­nahmeverfahren sowie für das Hauptverfahren, soweit nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.]
\n 8. [Rechtsmittel.]
\n 9. [Zustellung.]
\n C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 31. Juli 2023 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 im Verfahren mit der Prozess-Nr. ZES 2023 255 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
\n \"1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin/Kindsmutter gestellt, demnach wird der Umzug nach N.________ bewilligt und der Wohnsitz bei ihr in N.________ festgelegt. Die zuständigen Einwohnergemeinden (Einwohnerkontrollen) werden angewiesen die für die Verlegung des Aufenthaltsorts notwendigen An-/Abmeldungsformalitäten vorzunehmen.
\n 2.1 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
\n 2.1.1 an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner/Kindsvater holt D.________ am Freitagabend am Wohnort der Gesuchstellerin/Kindsmutter ab und die Gesuchstellerin/Kindsmutter holt ihn am Sonntagabend am Wohnort des Gesuchsgegners/Kindsvaters ab.
\n 2.1.2 jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr,
\n 2.1.3 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.4 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.5 Mittwochabend vor Fronleichnam, 17.00 Uhr, bis Freitagabend (Brückentag nach Fronleichnam) 18.00 Uhr,
\n 2.1.6 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin/Kindsmutter abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
\n 2.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass D.________ in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin/Kindsmutter betreut wird und die Gesuchstellerin/Kindsmutter – unbesehen eines allfälligen Wochenend- und/oder Ferienbesuchsrechts des Gesuchsgegners/Kindsvaters – berechtigt ist, D.________ jedes Jahr vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 17.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
\n 2.3 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt, D.________ jede Woche von Dienstag, Kindergartenschluss, bis Mittwochmorgen, Kindergartenbeginn, zu betreuen, wobei er D.________ vom Kindergarten abzuholen und wieder in den Kindergarten zurückzubringen hat. Der Gesuchsgegner/Kindsvater informiert die Gesuchstellerin/Mutter jeweils bis am Sonntagabend 18.00 Uhr, ob er D.________ am darauffolgenden Dienstag nach dem Kindergarten abholt. Ohne rechtzeitige Information findet das Besuchsrecht nicht statt.
\n 3. Der Antrag des Gesuchsgegners/Kindsvaters betreffend Anordnung Kindsvertretung wird abgewiesen.
\n 4. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner/Kindsvater auferlegt. Die Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
\n 5. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Kindsmutter eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
\n 2. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungsklägerin nicht die alleinige elterliche Obhut über D.________ zugeteilt wird, seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2, 2.3, 4, 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 im Verfahren mit der Prozess-Nr. ZES 2023 255 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
\n \"1. Das Kind D.________, geb. ________, wird unter die alternierende elterliche Obhut der Kindseltern gestellt. Der Wohnsitz wird beim Vater in M.________ festgelegt.
\n 2.1 Der Gesuchsgegner/Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
\n 2.1.1 jede Woche Montagmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Mittwochmorgen, Kindergartenbeginn, wobei er dafür besorgt sein muss, dass D.________ vom Kindergarten nach Hause kommt und wieder in den Kindergarten geht,
\n 2.1.2 jede Woche Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitagnachmittag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.3 an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmittag, Kindergartenschluss,
\n 2.1.4 jedes Jahr vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember 18.00 Uhr,
\n 2.1.5 in den geraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.6 in den ungeraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
\n 2.1.7 jedes Jahr an Maria Empfängnis sowie am 1. Fasnachtstag inklusive schulfreie Fasnachtstage, am Josefstag (19. März), sowie am Mittwochabend vor Fronleichnam, 17.00 Uhr, bis am Freitagabend (Brückentag), 18.00 Uhr,
\n 2.1.8 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin/Kindsmutter abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
\n 2.2 In der übrigen Zeit wird D.________ von der Gesuchstellerin/Kindsmutter betreut, d.h. die Gesuchstellerin/Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, D.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
\n 2.2.1 jede Woche Mittwochmorgen, nach Kindergartenbeginn, bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr, wobei sie D.________ am Mittwoch und Donnerstagmittag vom Kindergarten abzuholen, ihn am Donnerstagmorgen in den Kindergarten zu bringen und ihn am Donnerstagabend um 18.00 Uhr zum Gesuchsgegner/Kindsvater zu bringen hat,
\n 2.2.2 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn,
\n 2.2.4 jedes Jahr am 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr,
\n 2.2.5 in den ungeraden Jahren vom Mittwochabend vor Auffahrt, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
\n 2.2.6 in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und von Freitagabend vor Pfingsten, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,
\n 2.2. 7 während der Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei die Aufteilung mindestens vier Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner/Kindsvater abzusprechen ist und der Gesuchstellerin/Kindsmutter in ungeraden Jahren und dem Gesuchsgegner/Kindsvater in geraden Jahren das Vorrecht zukommt, wenn die Zeiträume der Ferienwünsche sich überschneiden.
\n 2.3 wird ersatzlos gestrichen
\n 4. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsgegner/Kindsvater und der Gesuchstellerin/Kindsmutter je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
\n 5. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
\n Im Weiteren stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge:
\n 1. Es seien die Akten des vor­instanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Schwyz (ZES 2023 255) beizuziehen;
\n 2. Es sei die Parteibefragung der Berufungsklägerin vom 7. Juli 2023 nachzuholen;
\n 3. Es sei der Vollzug der Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Juli 2023 (ZES 2023 255) aufzuschieben und der Berufung in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 4. Es sei die gemäss vorstehendem Eventualantrag beantragte Betreuung (Ziffer 2.2.1 und 2.2.2) aufgrund des Aufschubs der Vollstreckung im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens festzulegen.
\n Mit Eingabe vom 18. August 2023 informierte die Gesuchstellerin das Gericht über Geschehnisse, die seit Einreichung der Berufung vorgefallen seien und an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners erhebliche Zweifel aufkommen lassen würden (KG-act. 5), wozu der Gesuchsgegner am 14. September 2023 Stellung nahm (KG-act. 16).
\n Der Gesuchsgegner beantragte mit Berufungsant­wort vom 24. August 2023, die Berufung (inkl. prozessuale Anträge, mit Ausnahme des Antrags um Aktenbeizug gemäss Ziff. 1) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8). Gleichentags sowie mit Eingabe vom 14. September 2023 ersuchte der Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt C.________ (KG-act. 10 und 15).
\n Am 30. September 2023, 27. Oktober 2023, 16. November 2023, 11. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 21, 26, 28, 32 und 35). Mit Eingabe vom 31. März 2025 legte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ihr Mandat nieder (KG-act. 40);-
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\n in Erwägung:
\n 1. a) Für die vorsorglichen Mass­nahmen bei Unterhaltsklagen oder Kinderbelangen generell gelten grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss